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Oct
22
2018

Als "Strohmann" eingesetzter Geschäftsführer einer Gesellschaft

Im Gesellschaftsrecht tauchen immer wieder Fallkonstellationen auf, in denen die Beteiligten ganz offen auf die bloße „Strohmanneigenschaft“ des eingesetzten Geschäftsführers einer haftungsbeschränkten Gesellschaft hinweisen. Kommt es dann zur Klärung von Rechtsfragen, in denen es um die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers im Rechtssinne geht, berufen sich solche Geschäftsführer nicht selten auf ihre bloße „Strohmanneigenschaft“, insbesondere in Fällen, in denen die tatsächlichen Verhältnisse die rechtlichen Befugnisse des formellen Geschäftsführers beschränken, etwa in der Weise, dass die tatsächliche Geschäftsführung einer anderen Person obliegt.


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor einiger Zeit klargestellt, dass die strafrechtliche Verantwortung eines als „Strohmann“ eingesetzten Geschäftsführers – etwa im Zusammenhang mit der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen – allein aus der formellen Geschäftsführerposition (Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) herzuleiten ist und eine Berufung auf die tatsächlich fehlende Kompetenz hierbei keine Rolle spielt. Zu bedenken sei nämlich, dass auch einem „Strohmann“ die Ausübung seiner Kompetenzen nicht unmöglich sei. Seien seine rechtlichen Befugnisse durch tatsächliche Umstände beschränkt, könne und müsse er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Einfluss geltend zu machen. Andernfalls müsse er sein Amt niederlegen.


BHG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 352/16 –


Rechtsanwältin Dr. Christina Alexa Baluch

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