Recht aktuell

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Jan
23
2017

Nichtjüdische Ehefrau darf auf jüdischem Friedhof bestattet werden.

Es ging um einen Rechtsstreit in dem Sachgebiet „Friedhofsrecht“. Dieses Sachgebiet hört sich, wenn man den Geschäftsverteilungsplan eines Verwaltungsgerichts durchsieht, eher unscheinbar an; nicht selten verbergen sich hinter diesem Stichwort aber Verfahren, die rechtlich bis in die Verästelungen des Verfassungsrechts, insbesondere des Rechts der Religionsgemeinschaften, hineinreichen. So verhielt es sich auch hier:

Kläger waren die Kinder eines im Jahre 1996 verstorbenen Juden. Für sich und seine nichtjüdische Ehefrau hatte er 1971 bei der nunmehr beklagten jüdischen Kultusgemeinde gegen Zahlung einer Gebühr ein Doppelgrab auf deren jüdischem Friedhof (in NRW) reservieren lassen. Die jüdische Kultusgemeinde hatte ihm die Reservierung damals sogar schriftlich mit dem Zusatz bestätigt: „trotzdem Ihre Gattin Nichtjüdin ist“. Nach dem Tod seiner Ehefrau 2011 lehnte die Kultusgemeinde deren Bestattung in der anderen (freien) Grabstelle mit der Begründung ab, der Friedhof sei seit Inkrafttreten der Friedhofssatzung im Jahr 1998 Mitgliedern (der Kultusgemeinde) vorbehalten. Sie vertrete eine streng orthodoxe Ausrichtung ihres jüdischen Glaubens, der die Bestattung der Ehefrau widerspreche. Um die Bestattungsfrist einzuhalten, ließen die Kläger die Bestattung zunächst auf einem städtischen Friedhof vornehmen und verklagten die Kultusgemeinde.

Die Klage hatte in beiden Instanzen (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht) Erfolg. Rechtlich geht es hier um die interessante und schwierige Rechtsfrage, wie in einer Kollisionslage zwischen dem obersten Verfassungsprinzip der Menschenwürde (die Totenwürde beider Ehegatten ist eine Fortsetzung des Grundrechts der Menschenwürde!) und der ebenfalls hoch zu gewichtenden Gewährleistung des Selbstverwaltungsrechts einer jüdischen Kultusgemeinde zu entscheiden ist. In einer solchen Kollisionslage grundgesetzlich geschützter Gewährleistungen ist im Wege der Abwägung und der Suche nach praktischer Konkordanz ein sachgerechter Ausgleich der Interessen anzustreben. Hier hat der Senat dem Grabnutzungsrecht der verstorbenen Eheleute den Vorrang vor dem ebenfalls besonders hoch anzusetzenden Schutz des Selbstverwaltungsrechts der Kultusgemeinde eingeräumt.

OVG NW, Beschluss vom 3. Januar 2017 – 19 A 1970/14 –
Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens

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