Recht aktuell

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Jan
16
2017

Rechtsmangel eines Gebrauchtwagens bei internationaler Fahndungsausschreibung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich vor wenigen Tagen mit einer nicht alltäglichen Fallkonstellation im Bereich des Gebrauchtwagenhandels befasst. Schon das Fahrzeugmodell, um das es ging, lässt aufhorchen. Der Kläger in diesem Rechtsstreit hatte im Jahre 2012 vom Beklagten einen gebrauchten Oldtimer Rolls Royce Corniche Cabrio zum Preis von 29.000 € erworben. Bei seinem Versuch, das Fahrzeug im Juli 2013 anzumelden, wurde es jedoch polizeilich sichergestellt, weil es im Schengener Informationssystem (SIS) von den französischen Behörden als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Nachdem im Zuge der Ermittlungen – die auch gegen den Kläger und den Beklagten wegen des Verdachts der Hehlerei geführt wurden – die Vermutung aufkam, der ehemalige französische Eigentümer könnte den Diebstahl des Fahrzeugs zum Zwecke des Versicherungsbetrugs nur vorgetäuscht haben, wurde das Fahrzeug Ende 2013 von der Polizei freigegeben und vom Kläger zugelassen. Bereits kurz darauf wurden die Ermittlungen allerdings auch gegen die Parteien des Rechtsstreits wiederaufgenommen.

Auf Grund der unverändert fortdauernden SIS-Ausschreibung erklärte der Kläger im Mai 2014 schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Seine Klage hatte in allen drei Instanzen (Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) Erfolg. Die abschließende Entscheidung des BGH stützt sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

Um seine Leistungspflicht zu erfüllen, hat ein Verkäufer dem Käufer nicht nur Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er muss weiterhin dafür sorgen, dass sie frei von Rechtsmängeln ist, der Käufer sie also unangefochten und frei von Rechten Dritter wie ein Eigentümer nutzen kann (§ 433 Abs. 1 Satz 2, § 435 Satz 1, 903 Satz 1 BGB). Insofern ist nicht erst die behördliche Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs, sondern bereits dessen Eintragung in die Fahndungsliste aufgrund einer SIS-Ausschreibung als Rechtsmangel anzusehen. Eine solche Eintragung ist für den Käufer mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen wird.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 – VIII ZR 234/15 –
Rechtsanwalt Dr. Ralf Els

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