Recht aktuell

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Apr
03
2018

Stichwort Datenschutz-Grundverordnung

Der 25. Mai 2018 ist im Rechtsleben ein bedeutsames Datum; ab diesem Tag ist die vor rund zwei Jahren beschlossene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anzuwenden. Es handelt sich hierbei um eine Verordnung der Europäischen Union, mit der die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlicht worden sind. Der Begriff „Verordnung“ sollte nicht zu einer Verwechslung mit einer Verordnung deutschen Rechts führen. Im innerstaatlichen deutschen Rechtssystem handelt es sich bei einer Verordnung (nur) um eine untergesetzliche Norm, während eine „Verordnung“ der Europäischen Union in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht erzeugt, also Gesetzesrang besitzt und im Gegensatz zu einer europarechtlichen Richtlinie keiner Umsetzung in nationales Recht mehr bedarf.


Bei der Datenschutz-Grundverordnung wird die Rechtslage allerdings insofern kompliziert, als es den EU-Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich nicht erlaubt ist, den von der Verordnung festgeschriebenen Datenschutz durch nationale Regelungen abzuschwächen oder zu verstärken. Allerdings enthält die Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Öffnungsklauseln, die es den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglichen, bestimmte Aspekte des Datenschutzes auch im nationalen Alleingang zu regeln.


Zur Ausschöpfung dieser Öffnungsklauseln und zur notwendigen Bereinigung des nationalen Datenschutzrechts hat der deutsche Gesetzgeber auf Bundesebene das Bundesdatenschutzgesetz neu gefasst und zugleich eine Änderung weiterer Gesetze vorgenommen (BGBl. 2017 I S. 2097).


Die Datenschutz-Grundverordnung, bestehend aus 99 Artikeln in elf Kapiteln, ist ein kompliziertes Regelwerk, das alle Betroffenen, insbesondere alle Unternehmen - ob groß oder klein – nunmehr umgehend zum Handeln zwingt. Denn bis zum Tag der Anwendbarkeit (25. Mai 2018) sind es nur noch wenige Wochen. Etliche Überprüfungen stehen an; so sind insbesondere die Internetauftritte durchzusehen und um einschlägige Hinweise zu ergänzen. Die Folgen von Versäumnissen bei der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (u.a. Bußgelder, Abmahnungen usw.) sind nicht zu unterschätzen.


 


Rechtsanwalt Dr. Ralf Els


 

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