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Jan
24
2019

Übergang von UG zur Voll-GmbH durch Kapitalerhöhung

Im gesellschaftsrechtlichen Alltag kommt es nicht selten zum Übergang von einer UG zu einer Voll-GmbH. Allerdings muss hierbei das besondere Augenmerk auf die eingeschränkte Abwälzbarkeit des „Gründungs“-aufwandes gerichtet werden, wie eine neuere obergerichtliche Entscheidung verdeutlicht.


Die im Jahre 2016 gegründete (haftungsbeschränkte) Unternehmergesellschaft (UG) erhöhte durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Jahre 2017 ihr Stammkapital von 100 € auf 25.000 € und änderte die Firma der Gesellschaft von „…UG“ in „…GmbH“. Diese und weitere Änderungen der Satzung meldete die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an.


Die geänderte Satzung sieht vor, dass die Gesellschaft die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten der Beurkundung, Eintragung und Bekanntmachung trägt. Im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag von 2016 war die UG bereits mit Gründungskosten belastet worden.


Das Amtsgericht – Registergericht – hat die Eintragungen abgelehnt mit der Begründung, die Übernahme von Gründungskosten durch die Gesellschaft komme nur im Falle der Neugründung in Betracht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde (an das Oberlandesgericht Celle) hatte keinen Erfolg:


Die geänderte Satzung enthalte mit ihrer die Gründungskosten auf die Gesellschaft abwälzenden Regelung eine unzulässige und daher die Eintragung in das Handelsregister hindernde Bestimmung. Zwar könne der im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH entstehende, nach der Intention des Gesetzgebers grundsätzlich die Gesellschafter als Gründer treffende Kostenaufwand (sog. Gründungsaufwand) der Gesellschaft auferlegt werden, sofern dieser Aufwand (analog § 26 Abs. 2 AktG) im Gesellschaftsvertrag gesondert festgesetzt worden sei. Doch falle vorliegend ein solcher Gründungsaufwand schon deshalb nicht an, weil die GmbH nicht gegründet worden sei. Sie sei vielmehr lediglich im Wege einer Kapitalerhöhung von einer UG zur GmbH erstarkt, bleibe aber dasselbe Rechtssubjekt. Ebenso wenig stelle der Übergang in die „Voll-GmbH“ durch Kapitalerhöhung einen Fall einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes dar. Gestattet sei – bei satzungsgemäßer Festlegung – nur die Deckung der Kosten der ursprünglichen Gründung eines Rechtsträgers aus dem Stammkapital.


OLG Celle, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 9 W 134/17 –


Rechtsanwältin Dr. Christina Alexa Bongartz (geb. Baluch)


 

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