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Feb
22
2017

Zur Kündbarkeit eines Bausparvertrages seitens der Bausparkasse

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu dieser Frage vom 21.02.2017 ist von den Medien mit viel Rummel und lautem Getöse aufgegriffen worden. Interessant ist für den an rechtlichen Zusammenhängen Interessierten, welche Normen der BGH für sein Urteil herangezogen hat.


Ausgangspunkt der höchstrichterlichen Überlegungen ist die Feststellung, dass auf Bausparverträge, sofern es um die hier streitige Frage der Kündbarkeit seitens der Bausparkasse geht, Darlehensrecht anzuwenden ist. Denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin, der Bausparer hingegen Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.


Bei der Frage der Kündbarkeit seitens der Bausparkasse steht § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB (a.F.) – ähnlich § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (n.F.) – im Blickpunkt, wonach dem Darlehensnehmer „in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens ein ordentliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zusteht“.


Bei einem Bausparvertrag bedeutet dies, dass mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen hat.


Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Die in den streitigen Fällen von der beklagten Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen erwiesen sich mithin als wirksam.


Das Urteil des BGH erscheint bei näherem Hinsehen trotz der medialen Aufbereitung wenig überraschend. Die alte Weisheit „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“ drängt sich hier durchaus auf.


BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16


Rechtsanwältin Dr. Christina Alexa Baluch


 

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