Recht aktuell

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Nov
22
2017

2,5 %-Sperrklausel im NRW-Kommunalwahlrecht verfassungswidrig

Die kommunalverfassungsrechtlich interessante Frage, ob die durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (sog. Kommunalvertretungsstärkungsgesetz) eingeführte 2,5 %-Sperrklausel mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem soeben ergangenen Urteil vom 21. November 2017 verneint.


Die Entscheidung erschließt sich nur dann in vollem Umfang, wenn man die Vorgeschichte in die Betrachtung mit einbezieht. Eine solche Sperrklausel im nordrhein-westfälischen Kommunalwahlrecht – damals sogar wie im Bundestagswahlrecht in Höhe von 5 % - war 1999 schon einmal Gegenstand eines Verfahrens vor dem NRW-Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 6. Juli 1999 – VerfGH 14/98, 15/98). Die damals nur im einfachen Kommunalwahlrecht (Kommunalwahlgesetz) normierte 5 %-Sperrklausel wurde seinerzeit als mit der Landesverfassung unvereinbar angesehen, weil der Landesgesetzgeber damals ihre Erforderlichkeit nicht hinreichend begründet hatte.


Die nunmehr streitige 2,5 %-Sperrklausel wurde in 2016 – im Gegensatz zu der Rechtslage, die Gegenstand der Entscheidung aus dem Jahre 1999 war – durch ein Gesetz zur Änderung der Landesverfassung auch in der Landesverfassung (Art. 78 Abs. 1 Satz 3) verankert. Der Landesgesetzgeber hatte sich davon offenbar ein höheres Maß an verfassungsrechtlicher Absicherung versprochen und zugleich angenommen, die Anforderungen an die Darlegung zwingender Gründe würden hierdurch abgesenkt.


Dieses Vorgehen des Landesgesetzgebers war, wie die nunmehr ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zeigt, nicht erfolgreich. Mit der bloßen Aufnahme in die Landesverfassung ist eine solche Regelung noch nicht einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen; denn Art. 69 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung statuiert mit Blick auf das sog. Homogenitätsprinzip des Grundgesetzes Grenzen der Zulässigkeit von Verfassungsänderungen. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat ohne das Vorliegen nachvollziehbarer und stichhaltiger Gründe einen Spielraum des landesverfassungsändernden Gesetzgebers hinsichtlich Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit verneint.


Die Entscheidung verdeutlicht im Übrigen, dass es in seltenen Konstellationen auch Fälle von verfassungswidrigem Verfassungsrecht geben kann.


Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. November 2017 – VerfGH 9, 11, 15, 16, 17, 18, 21/16


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens


 

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