Recht aktuell

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Jun
22
2022

Abwassergebührenkalkulation in NRW

Kritik an den Kommunen, wie sie teilweise in der Presse geäußert wurde, ist verfehlt. Die Kommunen haben sich bei ihrer Gebührenkalkulation jahrzehntelang an der Rechtsprechung des zuständigen Senats des OVG orientiert. Mit einer Änderung war nicht zu rechnen; gleichwohl muss diese hingenommen und künftig berücksichtigt werden.


Die gebührenrechtlichen Zusammenhänge sind kompliziert: Es geht zum einen um den gleichzeitigen Ansatz einer Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbeschaffungszeitwertes sowie einer kalkulatorischen Nominalverzinsung. Dies wird vom OVG nunmehr beanstandet, weil dies einen doppelter Infaltionsausgleich beinhalte. Zum anderen ist Gegenstand der geänderten Rechtsprechung der von den Kommunen gewählte Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital, der bislang aus dem fünfzigjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 0,5 Prozentpunkten für höhere Fremdkapitalzinsen ermittelt wurde. Diese Ansätze - so das OVG - gingen angesichts der Zinsentwicklung der jüngeren Zeit über eine angemessene Verzinsung des für die Abwasserbeseitigungsanlagen aufgewandten Kapitals hinaus. Hier sei jetzt ein zehnjähriger Durchschnitt zugrunde zu legen.


Die meisten Bescheide dürften inzwischen längst in Bestandskraft erwachsen sein. Eine Rechtspflicht der Kommunen, bestandskräftige Bescheide rückwirkend zu ändern, besteht nicht.


OVG NW, Urteil vom 17. Mai 2022 - 9 A 1019/20 -


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens

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