Recht aktuell

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Aug
04
2020

Betriebsunterbrechungsversicherung - Betriebsschließungsversicherung - Deckungsschutz bei Corona?

Inzwischen befassen sich die Gerichte im Zusammenhang mit Corona auch mit (neuartigen) versicherungsrechtlichen Problemen. Im Vordergrund steht die Frage, ob Policen zu Betriebsunterbrechungsversicherungen oder Betriebsschließungsversicherungen Deckungsschutz vermitteln. Das hängt natürlich vom "Kleingedruckten" eines jeden einzelnen Versicherungsvertrages ab und erfordert insoweit auch eine genaue Einzelfallprüfung. Die bislang bekannt gewordenen Entscheidungen lassen Zweifel aufkommen, ob Deckungsschutz besteht.


Das versicherungsrechtliche Problem besteht u.a. darin, dass es sich bei Covid-19 und Sars-Cov-2 um neuartige Krankheitserreger handelt, die naturgemäß nicht in dem auf § 6 und 7 IfSG beruhenden Katalog des Versicherungsvertrages enthalten sind. Eine wichtige Fragestellung geht dahin, ob es sich bei den Formulierungen im Versicherungsvertrag um eine sog. statische Verweisung nur auf die bei Vertragsschluss in diesen Normen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger oder um eine sog. dynamische Verweisung auf letztlich alle - auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen - unter §§ 6, 7 IfSG fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger handelt.


Das Landgericht Mannheim hat diese Frage Ende April 2020 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwar diskutiert, aber letztlich noch offen gelassen, da es in dem dortigen Verfahren an der Glaubhaftmachung eines sog. Anordnungsgrundes fehlte.


Das Oberlandesgericht Hamm hat kürzlich in einem Beschwerdeverfahren aus dem einstweiligen Rechtsschutz das Vorliegen einer dynamischen Verweisung verneint und damit Deckungsschutz für den Antragsteller verneint.


LG Mannheim, Urteil vom 29. April 2020 - 11 O 66/20


OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 20 W 21/20


 


Rechtsanwalt Dr. Ralf Els


 


 

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