Recht aktuell

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Jul
30
2019

Denkmalschutz als Klippe im Baurecht

Der Erwerb von Grundstücken mit altem Baubestand ist in Zeiten von Grundstücks- und Wohnraumknappheit ein häufig verfolgter Weg, um – nach einem Abriss - dem Ziel der Errichtung eines modernen Neubaus näher zu kommen. Im Zuge der Kaufverhandlungen heißt es nicht selten, von „Denkmalschutz“ sei nichts bekannt.


Dass die Problematik mit einer solchen Aussage nicht ausreichend recherchiert ist, verdeutlicht eine kürzlich ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zum Denkmalschutzrecht. Hier hatte der Eigentümer den Abriss eines freistehenden, zweigeschossigen Wohnhauses beantragt, das die Bezeichnung „Villa…“ führte. Im Zuge der Prüfung des Antrags auf Abrissgenehmigung beteiligte die zuständige Bauaufsichtsbehörde bestimmungsgemäß die Denkmalschutzbehörde, die zu dem Ergebnis gelangte, dem Wohnhaus komme Denkmalwert zu. Auf der Basis dieser Stellungnahme wurde die „Villa …“ mehr als ein halbes Jahr nach dem Antrag auf Abrissgenehmigung in die Denkmalliste eingetragen.


Dagegen klagte der Eigentümer im Ergebnis ohne Erfolg. Das Gericht erachtete die fachkundige Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde als plausibel; der Denkmalwert des Objekts werde auch nicht durch qualitative Mängel in Frage gestellt. Im Übrigen schließe die nunmehr zu beachtende Denkmaleigenschaft des Objekts anderweitige Nutzungen oder Veränderungen etwa der Raumaufteilung nicht von vornherein aus.


Der Fall verdeutlicht, welche Risiken sich aus der zeitnahen Zuerkennung der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes für einen Investor ergeben können. Daher sollten derartige Fragen möglichst im Vorfeld gründlich geklärt werden.


VG Köln, Urteil vom 24. Juli 2019 – 4 K 8460/19 – (im Zeitpunkt dieses Hinweises noch nicht rechtskräftig)


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens


 

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