Recht aktuell

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Mar
04
2022

Der Bundesgerichtshof zu Corona

Aus Januarn 2022 sind zwei "Corona"-Entscheidungen des BGH erwähnenswert, wobei zu beachten ist, dass diese beiden Judikate von unterschiedlichen BGH-Senaten stammen. Dies hängt mit der Geschäftsverteilung des obersten Gerichts zusammen, in der die Zuständigkeit der Senate im Wesentlichen nach (zivilrechtlichen) Sachgebieten bestimmt ist.


In einem Verfahren, welches das gewerbliche Mietrecht betraf, hat der dafür zuständige XII. Zivilsenat entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Durch die COVID-19-Pandemie habe sich letztlich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das von der mietvertraglichen Risikoverteilung ohne entsprechende vertragliche Regelung nicht erfasst werde. Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage aber nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen dürfe, seien bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich pandemiebedingter Nachteile erlangt habe.


BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 -


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Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte zustehen. Anhand dieser Streitsache wird deutlich, dass juristische Laien häufig der Fehlvorstellung unterliegen, bereits eine mit einem Stichwort bezeichnete Versicherung (z.B. "Gebäudeversicherung") decke sämtliche damit verbundenen Risiken ab. Im Versicherungsvertragsrecht ist hingegen stets genau zu prüfen, welche Risiken im Detail von der Versicherung erfasst sind. So verhielt es sich auch hier: COVID-19 ist ein neuer Krankheitserreger, der in dem Katalog der versicherten Risiken nicht aufgeführt war (und letztlich nicht ausgeführt sein konnte). Die Aufzählung der versicherten Risiken in den vertraglichen Unterlagen ist nach Auffassung des BGH abschließend, was auch damit zusammenhängt, dass dem Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos eine sachgerechte Prämienkalkulation nicht möglich ist.


BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21 -


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Rechtsanwalt Dr. Ralf Els


 


 


   


 

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