Recht aktuell

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Nov
15
2017

Der "Knallkörper"-Fall bei einem Spiel des 1. FC Köln

Gegenwärtig muss der 1. FC Köln mehr, als ihm lieb ist, schon wieder an die 2. Bundesliga denken. Die Rückerinnerung an diese Liga wurde dieser Tage auch noch durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgefrischt. Immerhin konnte der Verein vor dem höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH), einen bedeutsamen Erfolg erzielen, was angesichts der derzeit eher mageren Ergebnisse auf dem grünen Rasen doch ein wenig Zuversicht vermitteln könnte.


Nochmals zur Erinnerung: Worum ging es in diesem „Knallkörper-Fall“?


Der Blick geht zurück auf das Zweitliga-Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn am 9. Februar 2014. Damals zündete der beklagte Zuschauer auf der Tribüne des Kölner RheinEnergieStadions einen üblen Knallkörper, der so gravierende Auswirkungen hatte, dass das Sportgericht des Deutschen Fußballbundes e.V. (DFB) gegen den 1. FC Köln eine erhebliche Geldstrafe verhängte, die der klagende Verein in Höhe von 30.000 € von dem beklagten „Täter“ nunmehr erstattet verlangt.


Der Zivilrechtsstreit durchlief etliche Instanzen: Das Landgericht Köln gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage hingegen ursprünglich ab. Der daraufhin bereits einmal angerufene Bundesgerichtshof (BGH) hob das (erste) OLG-Urteil durch Urteil vom 22. September 2016 – VII ZR 14/16 – auf und verwies die Sache an das OLG zurück. Dieses verurteilte den Beklagten im zweiten Durchgang unter Anlegung der vom BGH vorgegebenen rechtlichen Maßstäbe zur Zahlung eines Teilbetrages von 20.340 € und wies die weitergehende Klage ab.


Diese OLG-Entscheidung hat der BGH jetzt bestätigt. Damit ist nunmehr grundsätzlich geklärt, dass ein Zuschauer, der sich so verhält, über die Ansprüche der geschädigten Personen hinaus mit erheblichen Schadensersatzansprüchen auch des Vereins (!) wird rechnen müssen. Die summenmäßige Reduzierung der Klageforderung beruht hier allein auf einer Auseinanderrechnung von anteiligen Beträgen der DFB-Verbandsstrafe, die auch andere Vorfälle betraf. Es ging also nicht um „Milderungsgründe“ in der Person des beklagten Übeltäters.


BGH, Urteil vom 9. November 2017 – VII ZR 62/17 –


Rechtsanwalt Dr. Ralf Els

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