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Oct
23
2017

Der "lahme Gaul" - Zur Bedeutung einer gesetzlichen Vermutung bei der Sachmängelgewährleistung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat soeben einen Zivilprozess mit nicht alltäglichem Sachverhalt entschieden. Letzterer war überschaubar: Der Kläger hatte Ende 2010 vom Beklagten, der selbständig als Reitlehrer und Pferdetrainer tätig war, einen zum Zeitpunkt des Kaufs 10jährigen Hannoveraner Wallach zum Preis von 500.000 € erworben, um ihn als Dressurpferd bei Grand-Prix-Prüfungen einzusetzen. Der Beklagte hatte das Pferd zuvor für eigene Zwecke erworben und zum Dressurpferd ausgebildet. Nachdem es zweimal probegeritten und auf Veranlassung des Klägers (Käufers) eine Ankaufsuntersuchung in einer Pferdeklinik durchgeführt worden war, wurde das Pferd im Januar 2011 übergeben.


Im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung im Juni 2011 wurde ein Röntgenbefund festgestellt, der nach Auffassung des Klägers die Ursache für schwerwiegende Rittigkeitsprobleme sei. Diese Probleme hätten sich bereits kurz nach der Übergabe gezeigt. Der Kläger erklärte deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, diese Probleme seien nach Übergabe durch eine falsche reiterliche Behandlung auf Seiten des Klägers verursacht worden.


Zunächst hat der BGH mit detaillierter Begründung für den bloßen Röntgenbefund einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB verneint, nachdem ein gerichtlich bestellter Sachverständiger klinische Auswirkungen dieses Röntgenbefundes weder für den Übergabezeitpunkt hatte feststellen können noch es für wahrscheinlich erachtet hatte, dass solche zukünftig auftreten würden. Ein Sachmangel des Dressurpferdes könnte hiernach allenfalls in den vom Kläger behaupteten „Rittigkeitsproblemen“ liegen. Allerdings streiten die Parteien (erwartungsgemäß) darüber, ob diese Probleme bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden waren oder erst danach aufgetreten sind. Der Prozessausgang wird angesichts der erkennbaren Beweisschwierigkeiten entscheidend davon beeinflusst, ob dem Kläger (Käufer) die sog. Beweislastumkehr des § 476 BGB zugutekommt. Diese Bestimmung lautet:


„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“


Allerdings gilt diese Vorschrift nur für Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer bewegliche Sachen kauft (sog. Verbrauchsgüterkäufe). Daher hängt die mutmaßlich prozessentscheidende Anwendbarkeit des § 476 BGB davon ab, ob der Beklagte (Verkäufer) als Reitlehrer und Pferdeausbilder „Unternehmer“ im Rechtssinne war. Nach Auffassung des BGH fehlte es jedoch an einer Unternehmereigenschaft des Beklagten (= Verkäufers), da er bei dem Verkauf des Dressurpferdes nicht „in Ausübung“ seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit als Reitlehrer und Pferdeausbilder gehandelt habe. Vielmehr habe er das Pferd zuvor ausschließlich zu privaten Zwecken ausgebildet und trainiert, so dass ein Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit allenfalls äußerlicher Natur gewesen sei.


Bei der Besprechung dieser Entscheidung geht es nicht in erster Linie um das vielleicht überraschende Ergebnis in der Sache; juristisch interessant ist vielmehr der Umstand, dass die zivilrechtliche Entscheidung in diesem auf den ersten Blick überschaubaren Sachverhalt über die sog. Beweislastumkehr (§ 476 BGB) am Ende an einer Frage (hier: Unternehmereigenschaft des Verkäufers!) hängt, deren (voraussichtliche) Entscheidungserheblichkeit jedenfalls ein juristischer Laie kaum auf der Rechnung gehabt haben dürfte.


BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16 -


Rechtsanwältin Dr. Christina Alexa Baluch

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