Recht aktuell

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Apr
30
2018

Disziplinarverfahren mit Auslandsbezug

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich jüngst in einer Disziplinarsache mit der Frage zu befassen, inwieweit tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Disziplinarverfahren grundsätzlich auch dann bindend sind, wenn es sich um ein Urteil eines ausländischen Strafgerichts handelt.


Zur Einordnung dieser Entscheidung bedarf es einiger Erläuterungen: In (beamtenrechtlichen) Disziplinarverfahren stehen gelegentlich Vorwürfe zur Überprüfung an, die vorher bereits Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sind. In diesen Fällen sind die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils in der Regel für das Disziplinarverfahren bindend, sofern diese Feststellungen nicht offenkundig unrichtig sind.


Im nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht (im Disziplinarverfahren) entschiedenen Fall ergab sich die Besonderheit, dass das Strafurteil von einem slowakischen Gericht stammte. Die dort ausgeworfene Freiheitsstrafe von fünf Jahren war zunächst in der Slowakischen Republik und sodann – wegen des Restes – im Bundesgebiet vollstreckt worden.


Im sachgleichen Disziplinarverfahren hatten das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof dem Beamten jeweils das Ruhegehalt aberkannt. Diese Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr bestätigt und dabei hervorgehoben, dass die grundsätzliche Bindungswirkung (in einem Disziplinarverfahren) auch gegenüber dem Urteil eines ausländischen Gerichts bestehe, sofern dort die Verfahrensgarantien, die das Grundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention und das Unionsrecht vorgeben (insbesondere Gesetzesvorbehalt, rechtliches Gehör, faires Verfahren), beachtet würden. Davon sei in einem EU-Mitgliedstaat regelmäßig auszugehen.


BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 2 C 59.16 –


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens


 

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