Recht aktuell

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Mar
02
2017

Falschbetankung eines Dienstfahrzeugs als grobe Fahrlässigkeit?

Beamte leben in der Rechtssphäre zum Dienstherrn zwar in einem vielfältig geschützten und teilweise privilegierten Rahmen; aber sie sind dennoch nicht gänzlich von Schadensersatzansprüchen seitens ihres Dienstherrn freigestellt. Insoweit bestehen deutliche Parallelen zum zivilen Arbeitsrecht.


Fügt ein Beamter seinem Dienstherrn einen Schaden zu, so kommt – abhängig von dem Grad des Verschuldens – ein sog. Regress (des Dienstherrn gegen den Beamten) in Betracht. Ein Schadensersatzanspruch des Dienstherrn ist regelmäßig gegeben, wenn der Beamte das Schadenereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.


Bei Vorsatz liegt die Rechtsfolge auf der Hand. Rechtlich problematisch sind die Fälle grober Fahrlässigkeit, weil sich hier in der Regel die Abgrenzung zur „einfachen“ Fahrlässigkeit als schwierig erweist. Es ist letztlich eine Wertungsfrage, wobei man als Anhaltspunkt wissen sollte, wie die Rechtsprechung (!) den Begriff der „groben Fahrlässigkeit“ definiert.


Denn grobe Fahrlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird angenommen, wenn die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde oder wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.


Vor diesem Hintergrund ist ein jüngst vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschiedener Fall wegen der Überschaubarkeit des Lebenssachverhalts interessant:


Ein Beamter hatte das Dienstfahrzeug falsch betankt (mit Superbenzin anstatt mit Diesel-Kraftstoff). Der durch die Beschädigung des Motors entstandene Gesamtschaden belief sich auf ca. 4.500 €. Das angerufene Verwaltungsgericht gab der Klage des Beamten gegen die Inanspruchnahme teilweise statt: Zwar sei von grober Fahrlässigkeit auszugehen, aber der Dienstherr habe seine dem klagenden Beamten gegenüber obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er keinen Tankadapter eingebaut habe, der eine Falschbetankung verhindert hätte.


Der Fall weist übrigens eine nicht alltägliche verfahrensrechtliche Besonderheit auf: Die Sache gelangte auf Grund einer sog. Sprungrevision vom Verwaltungsgericht unmittelbar an das Revisionsgericht (BVerwG), d.h. unter „Überspringen“ der Berufungsinstanz (Oberverwaltungsgericht). So etwas ist verfahrensrechtlich möglich, wenn die Beteiligten des Verfahrens zustimmen und das Verwaltungsgericht (in der Regel auf Antrag der Beteiligten) die Sprungrevision zulässt (vgl. § 134 VwGO).


In der Sache bejahte das BVerwG ebenfalls grobe Fahrlässigkeit, verneinte hingegen ein Mitverschulden des Dienstherrn und wies dessen Klage gegen die Heranziehung im Regresswege daher in vollem Umfang ab.


BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 C 22.16 –


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens


 

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