Recht aktuell

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May
24
2018

Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen im Bieterverfahren

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsersuchens mit der Auslegung des Artikels 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge befasst.


Ein Gericht in einem Mitgliedstaat, hier ein solches aus Litauen, hatte von der verfahrensrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Rahmen eines dortigen Rechtsstreits den EuGH zwecks Klärung einer europarechtlichen Auslegungsfrage anzurufen.


In einem solchen Verfahren ist nunmehr judiziert worden, dass miteinander verbundene Bieter, die in ein und demselben Verfahren gesonderte Angebote einreichen, nicht verpflichtet sind, dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber von sich aus ihre Verbindungen offenzulegen, wenn in der Ausschreibung oder den Verdingungsunterlagen, die die Bedingungen für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags regeln, keine ausdrückliche normative Bestimmung oder spezifische Bedingung enthalten ist.


Ferner ist entschieden worden, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn er über Anhaltspunkte verfügt, die Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der von bestimmten Bietern eingereichten Angebote aufkommen lassen, zur Nachprüfung verpflichtet ist, ob deren Angebote tatsächlich eigenständig und unabhängig sind, und zwar gegebenenfalls dadurch, dass er zusätzliche Informationen von diesen Bietern anfordert. Stellt sich heraus, dass die Angebote nicht eigenständig und unabhängig sind, steht Art. 2 der Richtlinie 2004/18 einem Zuschlag des Auftrags an die Bieter, die ein solches Angebot abgegeben haben, entgegen.


Aus dieser EuGH-Entscheidung ergibt sich mithin, wen in einem Bieterverfahren welche Offenlegungs- bzw. Nachprüfungspflichten treffen.


EuGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – Rs. C-531/16


Rechtsanwältin Dr. Christina Alexa Baluch


 

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