Recht aktuell

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Oct
05
2020

GmbH-Recht und Corona

Das sog. COVID-19-G (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie) hat auch für das GmbH-Recht bedeutsame, hoffentlich nur temporär geltende Änderungen gebracht. Diese betreffen Erleichterungen gegenüber § 48 Abs. 2 GmbHG, die hier nur in Stichworten genannt werden können: Varianten des GmbH-rechtlichen Umlaufverfahrens, Modifizierungen beim Teilnahmerecht, formlose Zustimmung der Mehrheit im Umlaufverfahren, Regelungen zur Initiierung des Umlaufverfahrens, Modalitäten der Abdingbarkeit von § 48 Abs. 2 GmbHG, Satzungsänderungen im Umlaufverfahren sowie Maßnahmen nach dem Umwandlungsrecht. Dieser lange Katalog von rechtlichen Änderungen im Zusammenhang mit § 48 Abs. 2 GmbHG verdeutlicht bereits, dass bei aktuell anstehenden gesellschaftsrechtlichen Vorgängen erhöhte Aufmerksamkeit geboten ist.


Darüber hinaus gibt es bekanntlich durch das COVID-19-G Detailregelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die u.a. die sog. Insolvenzreife betreffen und einige zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen suspendieren. Zudem werden neue Kredite anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert, um einen Anreiz für die Kreditvergabe zu setzen.


Schließlich hat auch eine GmbH die zivilrechtlichen Regelungen des COVID-19-G zu bedenken (u.a. Neufassung des Art. 240 EGBGB). Hier ist unter bestimmten Voraussetzungen von einem Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer die Rede sowie von Kündigungsbeschränkungen für Vermieter und Stundung von Darlehensansprüchen.


Im Zusammenhang mit der COVID-19-G ist zu guter Letzt noch das Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WStFG) zu erwähnen, in dem es u.a. um Erleichterungen für Kapitalmaßnahmen geht und in dem durch § 9 a Abs. 3 WStFG die Möglichkeit eröffnet ist, durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen Gesellschafter aus der Gesellschaft gegen Abfindung auszuschließen, wenn dies für den Erfolg der Stabilisierungsmaßnahme notwendig ist.


Bei dem COVID-19-G handelt es sich um ein sog. Zeitgesetz, dessen Sonderregelungen nach dem hoffentlich baldigen Ende der Pandemie auslaufen werden.


Rechtsanwalt Dr. Ralf Els


 


 

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