Recht aktuell

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Dec
28
2020

Golfplätze bleiben einstweilen geschlossen

Rechtsgrundlage für dieses Verbot ist die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes in der seit dem 16.12.2020 geltenden Fassung. Das OVG NRW ist in seinem Eilbeschluss der Argumentation des Antragstellers, vom Individualsport im Freien und insbesondere von Golf gehe keine Gefahr der Verbreitung einer Infektion mit dem Coronavirus aus, nicht gefolgt.


Zunächst eine Anmerkung zur verfahrensrechtlichen Seite: Die Coronaschutzverordnung des Landes kann über § 47 VwGO zum Gegenstand eines Normenkontrollantrags erhoben werden, der unmittelbar beim OVG NRW angebracht werden kann. § 47 Abs. 6 VwGO sieht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eines entsprechenden Eilantrags vor.


Der zuständige 13. Senat des OVG NRW hat zur Begründung seines Beschlusses darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber nunmehr einen umfassenderen Ansatz für das Herunterfahren des öffentlichen Lebens gewählt habe, in den sich die streitbefangene Regelung schlüssig einfüge. Dabei hat der Senat zu bedenken gegeben, dass es beim Golfspielen nicht nur isoliert um die Bewegungsmuster der einzelnen Spieler gehe, sondern dass durch die Zulassung dieses Sports Anreize für weitere Kontakte auf den Sportanlagen, im Eingangsbereich oder auf den Parkplätzen geschaffen würden. Solche Begegnungen böten in der Regel Gelegenheit, zu Gesprächen zu verweilen.


Bei einer Abwägung aller Umstände sei ferner zu bedenken, dass es jedem Sportler unbenommen bleibe, sich im wirklichen Individualsport (etwa Joggen, Walken, Radfahren, Inlineskaten, Gymnastik) zu betätigen. Angesichts dieser Möglichkeiten erscheine der mit dem Verbot des Golfspielens verbundene Eingriff hinnehmbar. Die Anlagenbetreiber könnten im Übrigen staatliche Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, die finanzielle Einbußen in einem gewissem Maße abfederten.


OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2020 - 13 B 1983/20.NE


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens 


 

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