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Jul
05
2018

Höchstrichterliche Klarstellungen zu Straßenbaubeiträgen

Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen führt bei den betroffenen Grundstückseigentümern nicht selten zu erheblicher Verunsicherung und Verärgerung. Dies hängt teilweise damit zusammen, dass die Beitragsbescheide zuweilen erst Jahre nach Durchführung der Baumaßnahmen ergehen und auf diese Weise zusätzliche Verwunderung auslösen. In vielen Fällen spielt aber auch Unkenntnis der wesentlichen rechtlichen Zusammenhänge eine Rolle, wobei man den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu Gute halten muss, dass es sich um ein kompliziertes Spezialgebiet des Verwaltungsrechts mit zahlreichen Besonderheiten handelt.


An dieser Stelle können nur einige Grundzüge erläutert werden. Die Hauptunterscheidungslinie verläuft zwischen sog. Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch (des Bundes!) und den Straßenbaubeiträgen nach den Kommunalabgabengesetzen (der Länder!).


Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Erschließung eines Grundstücks erhoben; dies bedeutet, dass das Grundstück durch den Bau der Straße erstmals (ordnungsgemäß!) an das öffentliche Straßen- und Wegenetz angeschlossen wird. Dementsprechend hoch hat der Gesetzgeber den vom Grundstückseigentümer abzugeltenden „Vorteil“ angesetzt, nämlich mit 90 v.H. Auf Besonderheiten wie etwa sog. Erschließungsverträge, mit deren Hilfe die Beitragserhebung bei gleichem wirtschaftlichen Ergebnis auf andere Weise abgewickelt wird, kann hier nicht eingegangen werden.


Davon zu unterscheiden sind die Straßenbaubeiträge, die auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes des jeweiligen Bundeslandes erhoben werden. Solche Straßenbaubeiträge werden in der Regel per Bescheid in Rechnung gestellt, wenn nach einer entsprechenden Entscheidung der Kommune eine Straße nach Jahrzehnten grundlegend saniert werden soll. Hier liegt die Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme jeweils beim Kommunalparlament; die betroffenen Anlieger können sich zwar in diesen Entscheidungsprozess – z.B. mit Detailanregungen zum Ausbau – einbringen, aber eine solche (kostenpflichtige) Sanierung letztlich nicht verhindern. Die Einzelheiten zur Beitragshöhe und Berechnung finden sich in der einschlägigen kommunalen Satzung. Dort sind auch die Beteiligungsquoten für die Anlieger festgelegt. Diese sind deutlich geringer als bei einem Erschließungsbeitrag, was damit zusammenhängt, dass der Vorteil der Allgemeinheit im Vergleich mit demjenigen der Anlieger bei einer (bloßen) Sanierung höher gewichtet wird als bei der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage. Die Kostenbeteiligungsquote für die Anlieger bewegt sich bei einer bloßen Sanierung in der Regel um 50 v.H.


Obwohl das Rechtsgebiet der Straßenbaubeiträge seit Jahrzehnten Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist, ergeben sich doch immer wieder ungeklärte Fragen. So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) soeben folgende Punkte höchstrichterlich geklärt bzw. bestätigt:


Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder ist grundsätzlich zulässig. Mit diesen Beiträgen wird der abstrakte Sondervorteil der Grundstückseigentümer abgegolten, eine weiterhin funktionstüchtige öffentliche Verkehrsanlage nutzen zu können. 


Auf eine konkrete – im Einzelfall messbare – Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstücks kommt es nicht an.


Der Landesgesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine allgemeine Obergrenze für die Beitragshöhe einzuführen. Härten im Einzelfall kann durch landesgesetzliche Sonderregelungen (z.B. Stundung bzw. ganzer oder teilweiser Erlass der Beitragsschuld) ausreichend Rechnung getragen werden.


Der einzelne Landesgesetzgeber wäre rechtlich in der Lage, Straßenbaubeiträge ganz oder teilweise abzuschaffen. Hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung, vielmehr wäre dies eine rechtspolitische Entscheidung des Landesgesetzgebers. Die Verwaltungsrechtsprechung ist nicht dazu berufen, sich hierzu zu äußern.


BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 – 9 C 2.17 –


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens

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