Recht aktuell

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May
14
2021

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen

Klar ist der Ausgangspunkt bei einer solchen Eilentscheidung: Das Gericht ist angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Materie nicht in der Lage, die Frage nach der Vereinbarkeit von Ausgangsbeschränkungen mit dem Grundgesetz im Eilverfahren zu beurteilen. Diese Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.


Dennoch muss das Gericht über die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheiden. Wie geht das Bundesverfassungsgericht - dies gilt übrigens auch für andere Gerichte in ähnlichen verfahrensrechtlichen Situationen - hier vor?


Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wird eine Folgenabwägung vorgenommen, und zwar in der Variante der sog. "Über-Kreuz-Überlegung". Das Gericht stellt vergleichend die Folgen gegenüber, die sich ergeben würden, wenn (1) die einstweilige Anordnung abgelehnt und sich das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren (hier: Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz) später als begründet erweisen würden, sowie wenn (2) die einstweilige Anordnung erlassen würde (d.h. vorläufige Außervollzugsetzung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG), sich jedoch später die gesetzliche Regelung im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweisen würde.


In beiden Fällen ergeben sich Nachteile von erheblichem Gewicht. Das Bundesverfassungsgericht gelangt mit nachvollziehbarer Begründung zu der Einschätzung, dass die mit einer Ausgangsbeschränkung verbundenen Belastungen  für die Betroffenen gegenüber den sich aus einer Außervollzugsetzung der gesetzlichen Regelung ergebenden Nachteilen (bei der Bekämpfung der Pandemie) nicht überwiegen.


Wer sich über weitere Details informieren möchte, hat hierzu Gelegenheit u.a. auf der Homepage des Bundesverfassungsgericht (u.a. Pressemitteilung Nr. 33/2021 vom 5. Mai 2021).


BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens


 


 


 


 


 


 


 

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