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Feb
14
2017

Keine Kostenbeteiligung des Tankstellenbetreibers an Vertriebskosten

Eine neuere Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm befasst sich mit zwei Rechtsfragen aus Lebenssachverhalten, die allen Autofahrern fast wöchentlich begegnen, ohne dass diese in der Situation freilich über die rechtlichen Hintergründe nachdenken werden.


Zunächst lernt man aus der Entscheidung, dass ein Tankstellenbetreiber rechtlich „Handelsvertreter“ im Sinne des Handelsgesetzbuchs (§ 86 a Abs. 1 HGB) ist, soweit es um den Verkauf und Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen (sog. Agenturware) geht; daneben ist er im Eigengeschäft (Verkauf von Shopwaren, Erbringung von Fahrzeugpflegediensten) tätig. Nun beobachten wir alle bei der Nutzung einer Tankstelle, dass zahlreiche Kunden dort mittels Kreditkarte zahlen, ohne dass man als Nutzer darüber nachdenkt, wem die durch die Kreditkartennutzung entstandenen Kosten am Ende belastet werden. Ferner registrieren wir seit Jahren mit Interesse die sich fortlaufend ändernden Preise auf der Preisanzeige und hoffen stets, dass sich diese – ferngesteuerte - Preisanzeige nicht noch zum eigenen Nachteil verschlechtert, bevor man mit dem Tankvorgang begonnen hat.


Das OLG Hamm hatte sich nunmehr mit der Frage zu befassen, ob die Kreditkartengebühren seitens der Mineralölgesellschaft ganz oder teilweise dem Tankstellenbetreiber, also ihrem eigenen Handelsvertreter, überbürdet werden können; ferner stritten die Parteien darüber, wie es um die Kosten für das sog. Stationscomputersystem stehe. Hierbei handelt es sich um das System, das die Preise an den Zapfsäulen und den elektronischen Werbetafeln einer Tankstelle steuert (einschließlich Büroarbeitsplatz, Kassenarbeitsplatz und Barcode-Leser). Die beklagte Mineralölgesellschaft hatte dem Tankstellenbetreiber hierfür ebenfalls erhebliche monatliche Beträge in Rechnung gestellt.


Das OLG Hamm hat nunmehr – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – entschieden, dass sich aus dem Handelsvertreterrecht (§ 86 a Abs. 1 und 3 HGB) die Unwirksamkeit solcher Entgeltabreden – sowohl hinsichtlich der Beteiligung an Kreditkartengebühren als auch wegen der Kosten des Stationscomputersystems – ergebe. Der Unternehmer müsse dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen kostenlos überlassen. Abweichende Vereinbarungen seien unwirksam.


OLG Hamm, Urteil vom 17. Juni 2016 – 12 U 165/15 –


Rechtsanwalt Dr. Ralf Els


 

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