Recht aktuell

Auf dieser Seite werden Sie regelmäßig über aktuelle Gerichtsentscheidungen und wichtige Neuerungen im geltenden Recht mit kurzen Erläuterungen informiert.

Jun
20
2018

Kommunalwahlrecht für Minderjährige mit dem Grundgesetz vereinbar

In Baden-Württemberg war durch eine (landesgesetzliche) Änderung des dortigen Kommunalwahlrechts das Mindestalter für die Stimmabgabe bei Kommunalwahlen auf 16 Jahre festgelegt worden. Einige Bürger erhoben gegen die Gemeinderatswahl aus 2014 Einsprüche mit der Begründung, dass das Wahlrecht für Bürger zwischen 16 und 18 Jahren mit dem Demokratieprinzip und zahlreichen weiteren Verfassungsbestimmungen nicht vereinbar sei. Die Sache, der über Baden-Württemberg hinaus rechtliche Bedeutung zukommt, landete nunmehr über das Regierungspräsidium Karlsruhe, das die Einsprüche zurückgewiesen hatte, das Verwaltungsgericht Karlsruhe und den Verwaltungsgerichtshof Mannheim beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig.


Auch dort hatten die Kläger keinen Erfolg. Ihre Revisionen wurden zurückgewiesen.


Die wesentliche Begründung lautet: Ein Mindestalter von 18 Jahren für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen ergebe sich nicht aus dem Grundgesetz (GG). Die entsprechende Festlegung in Art. 38 Abs. 2 GG gelte nur für Bundestagswahlen und entfalte für Kommunalwahlen keine maßstabsbildende Kraft.


Die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) stünden der Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre ebenfalls nicht entgegen. Dem Landesgesetzgeber obliege im Rahmen dieser Grundsätze eine Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts, die in typisierender Weise eine hinreichende Verstandesreife zur Voraussetzung für das aktive Stimmrecht mache. Dies habe der baden-württembergische Gesetzgeber ohne Verstoß gegen (Bundes-)Verfassungsrecht auch bei Bürgern zwischen 16 und 18 Jahren bejaht.


Danach hat der jeweilige Landesgesetzgeber die rechtliche Möglichkeit, aber nicht die Rechtspflicht, das Wahlalter bei Kommunalwahlen auf 16 Jahre abzusenken.


BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2018 – 10 C 8.17 –


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens


 

Diese Webseite verwendet ausschließlich technisch notwendige Cookies

Wir verwenden sogenannte Session-Cookies, um verschiedene Anfragen Ihres Browsers der gemeinsamen Sitzung zuordnen zu können.
Lesen Sie hierzu auch unsere Datenschutzerklärung.

OK