Recht aktuell

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Feb
18
2019

Komplikationen im Baunachbarrecht

In der Beratungspraxis begegnen uns immer wieder Konstellationen aus dem (öffentlich-rechtlichen) Baunachbarrecht, die erkennen lassen, dass in diesem Bereich gewisse Rechtsirrtümer weit verbreitet sind.


Da sind zunächst einmal die Fehlvorstellungen über die genaue rechtliche Bedeutung einer erteilten Baugenehmigung. Diese vermittelt zwar das Recht, nach Maßgabe des „Kleingedruckten“ mit dem Bauvorhaben zu beginnen; allerdings wird von zahlreichen Bauherren übersehen, dass eine solche Baugenehmigung stets vorbehaltlich der Rechte Dritter (!) erteilt wird. Dies bedeutet in der Rechtspraxis, dass trotz erteilter Baugenehmigung immer noch Abwehrrechte z.B. eines Nachbarn bestehen können, die im ungünstigen Fall zur späteren Aufhebung oder Abänderung der Baugenehmigung führen können. Selbstverständlich prüft die Baugenehmigungsbehörde nach bestem Wissen und Gewissen, ob im Einzelfall solche Abwehrrechte bestehen können. Immer wieder finden sich aber komplexe Gemengelagen, in denen die Beantwortung dieser Frage äußerst schwierig ist. Beginnt der Bauherr in Kenntnis etwa eines Nachbarwiderspruchs mit der Ausführung des Bauvorhabens, begibt er sich auf einen risikoreichen Pfad, der später u.U. mit erheblichen Vermögenseinbußen verbunden sein kann. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, solche rechtlichen Risiken einzudämmen, z.B. die frühzeitige förmliche Zustellung der Baugenehmigung an einen „verdächtigen“ Nachbarn zur Abkürzung von Rechtsmittelfristen. In jedem Falle ist in kritischen Fällen eine frühzeitige (!) Rechtsberatung angezeigt.


Umgekehrt ist auch das Vorgehen eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung rechtlich nicht risikolos. Erwirkt etwa ein Nachbar in einem gerichtlichen Eilverfahren einen Baustopp, der später nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht bestätigt wird, stehen entsprechend einer allgemeinen Grundregel des vorläufigen Rechtsschutzes dem Bauherrn Schadensersatzansprüche zu.


 


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens


 

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