Recht aktuell

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May
14
2020

Konflikt zwischen EuGH und BVerfG

Seit Jahrzehnten wird - vor allem in der Rechtswissenschaft, aber auch in der Rechtsprechung des BVerfG - das rechtliche Verhältnis zwischen dem EuGH und dem BVerfG diskutiert. Das BVerfG selbst hat sich in einer langen Reihe von Entscheidungen nach und nach an diese Problematik herangetastet. Im Kern geht es um die Frage, welches Gericht im Streitfall das letzte Wort hat. Das BVerfG hat in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass die Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht das Recht haben können, über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union letztinstanzlich zu entscheiden, da auf diese Weise der sog. Anwendungsvorrang des Unionsrechts praktisch unterlaufen würde. Allerdings (!) hat das BVerfG in Übereinstimmung mit der in der Rechtswissenschaft entwickelten Lehre stets hervorgehoben, dass dieser Respekt vor dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts nur gelten könne, soweit die Rechtsprechung des EuGH die unionsrechtlich festgelegte Kompetenzverteilung respektiere. Laufe die Rechtsprechung des EuGH im Ergebnis auf eine Vertragsänderung oder Kompetenzausweitung hinaus, bewege sie sich also "ultra vires" und überschreite das durch die Mitgliedstaaten erteilte Mandat, so gelte der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht. In diesem Falle müsse das BVerfG seine Rolle als Hüter des Grundgesetzes aktivieren und brauche der Rechtsprechung des EuGH nicht zu folgen.


Über Jahrzehnte ist dieser vom BVerfG immer wieder skizzierte Ausnahmefall nicht praktisch geworden. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Staatsanleihekaufprogramm ist jedoch nunmehr diese Situation nach Auffassung des BVerfG eingetreten. Das ist ein Paukenschlag, dessen europarechtliche und europapolitische Auswirkungen derzeit noch kaum abschätzbar sind.


Als Konsequenz dieser jüngsten Entscheidung sind Bundesregierung und Deutscher Bundestag verpflichtet, der bisherigen Handhabung des Staatsanleihekaufprogramms (PSPP) entgegenzutreten. Der Bundesbank ist es nach einer Übergangsfrist einstweilen untersagt, an Umsetzung und Vollzug der EZB-Beschlüsse mitzuwirken, sofern der EZB-Rat nicht nachbessert.


Wer sich für Details dieser spektakulären Entscheidung interessiert, kann auf der Homepage des BVerfG die Langfassung des Urteils nachlesen oder - noch besser - die vom BVerfG autorisierte Pressemitteilung (also keine Sekundärquelle!) Nr. 32/2020 vom 5. Mai 2020 studieren.


Am Ende noch ein interesssanter Hinweis: Das BVerfG ist nach deutschem Recht bekanntlich das einzige nationale Gericht, das befugt ist, bei Senatsentscheidungen das Abstimmungsverhältnis bekannt zu geben. Hiervon hat das Gericht in diesem Verfahren Gebrauch gemacht. Das Urteil ist mit 7:1 Stimmen ergangen.  


BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 - u.a.


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens


 


   

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