Recht aktuell

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May
16
2019

Ladungsmängel bei Gesellschafterbeschlüssen

Immer wieder werden Ladungsmängel thematisiert, wenn es um die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen geht. Es gibt in tatsächlicher Hinsicht zahllose Fallvarianten; zu einigen hat sich kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) München geäußert.


Häufig gibt es Streit um die Frage der hinreichenden Konkretisierung der Tagesordnung und der Beschlussgegenstände. Hierbei ist nach dieser Entscheidung ausreichend, wenn für die Adressaten klar sein muss, was gemeint ist. Ggf. können auch allgemeine Formulierungen oder Bezugnahmen auf frühere Versammlungen genügen.


Zu beachten ist: Eine Beschlussfassung, die wegen nicht ordnungsgemäßer Ankündigung gegen § 51 II, IV GmbH verstößt, ist nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.


Bei der Beschreibung des Ortes der Gesellschafterversammlung kommt es darauf an, ob ein Gesellschafter nach den Umständen wissen muss, wo die Gesellschafterversammlung stattfinden soll. Auf Förmlichkeiten, wie etwa dem Vorhandensein eines Briefkastens oder eines Klingelschildes, kommt es dann nicht an.


Soll „Versammlungsleiter der dienstälteste Geschäftsführer der Gesellschaft“ sein, so ist damit der dienstälteste anwesende Geschäftsführer gemeint.


Trotz mancherlei Hilfestellung durch die Rechtsprechung ist bei Ladungen zu Gesellschafterversammlungen besondere Aufmerksamkeit geboten.


OLG München, Urteil vom 9. Januar 2019 – 7 U 1509/18


Rechtsanwalt Dr. Ralf Els


 

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