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Mar
21
2018

Nachversicherung von Beamten und Europarecht

Seit einiger Zeit steht die nordrhein-westfälische Praxis der Nachversicherung von Beamten, die auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausgeschieden sind, um in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Arbeitnehmer tätig zu sein, auf dem Prüfstand.


Begonnen hatte die Diskussion mit der Klage eines ehemaligen Lehrers, der von 1980 bis 1999 in Nordrhein-Westfalen – zuletzt als Oberstudienrat – tätig war. Danach hatte er eine Tätigkeit in Österreich aufgenommen, die er bis zum Erreichen seines Rentenalters ausübte.


Infolge seines Wechsels nach Österreich musste er seinerzeit auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen ausscheiden. Dementsprechend erhält er keine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge nach nordrhein-westfälischem Recht. Stattdessen war er seinerzeit gemäß § 8 SGB VI bei der Deutschen Rentenversicherung nachversichert worden. Anders als Lehrer, die vom Land im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, konnte er mit der Nachversicherung keine Versorgungsansprüche bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erwerben. Nach Erreichen der Altersgrenze erhält er – neben seinen in Österreich erworbenen Pensionsansprüchen – für die Zeit seiner hiesigen Tätigkeit als beamteter Lehrer eine monatliche Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung, die aber deutlich niedriger ausfällt als die Versorgungsbezüge, die er nach beamtenrechtlichen Grundsätzen – anteilig für diesen Zeitraum – erhalten hätte.


Das VG Düsseldorf hatte in dieser Praxis der Nachversicherung (bei Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat der EU) einen mit Europarecht nicht zu vereinbarenden Eingriff in die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gesehen und daher diese Problematik mit Beschluss vom 16. April 2015 dem EuGH vorgelegt. Dieser hat die Vorlagefrage, ob diese nordrhein-westfälische Praxis eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeute, mit Urteil vom 13. Juli 2016 (C-187/15) bejaht.


Daraufhin hat das VG Düsseldorf nunmehr das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, dem ehemaligen Lehrer antragsgemäß einen Ausgleichsbetrag für den Verlust der Altersversorgung infolge seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zuzuerkennen.


VG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2018 – 23 K 6871/13 –


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens


 

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