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Feb
10
2021

Neue BVerwG-Rechtsprechung im Beamtenrecht zu sog. Anlassbeurteilungen

Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 02.07.2020 - 2 A 6.19 - im Anschluss an das Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1.18 -) sind zwar im Bundesbeamtenrecht ergangen; es ist jedoch davon auszugehen, dass diese neue Rechtsprechung auch Auswirkungen auf das Landesbeamtenrecht haben wird.


Das System sog. Regelbeurteilungen (vgl. z.B. §§ 21 und 22 Bundesbeamtengesetz) sieht vor, dass in einem mehrjährigen Rhythmus zu bestimmten einheitlichen Stichtagen Regelbeurteilungen erstellt werden, um aus der Sicht des Dienstherrn bei Beförderungsentscheidungen, vor allem bei größeren Gruppen von Beamtinnen und Beamten, einen besseren Überblick über Leistung und Eignung zu erhalten. Gelang es einer Beamtin oder einem Beamten, hier eine Anlassbeurteilung - z.B. im Zusammenhang mit einer temporären Abordnung - zwischenzuschieben, so konnte daraus eine vielleicht entscheidende Verbesserung der Beurteilungslage bei der nächsten Regelbeurteilung erwachsen. Dies hat vielfach zu einem regelrechten "Run" auf solche Anlassbeurteilungen geführt und die Funktionsfähigkeit des Regelbeurteilungssystems beeinträchtigt.


Dem hat das BVerwG nunmehr einen Riegel vorgeschoben: Bei einem Regelbeurteilungssystem - im entschiedenen Fall mit dreijährigem Rhythmus - komme eine zwischenzeitliche Anlassbeurteilung nur in Betracht, wenn sich der Tätigkeitsbereich gerade des zu beurteilenden Beamten in erheblicher Weise geändert habe. Dies setze bei einem dreijährigem Rhythmus der Regelbeurteilungen eine Änderung für die Dauer von mindestens zwei Jahren und inhaltlich die Wahrnehmung von Aufgaben eines anderen Statusamtes voraus.


Damit sind die Hürden für die Erstellung von Anlassbeurteilungen deutlich erhöht worden. Künftig dürften zu solchen Abordnungen regelmäßig nur sog. Beurteilungsbeiträge erstellt werden, die dann in die nächste Regelbeurteilung einfließen.


BVerwG, Beschluss vom 02.07.2020 - 2 A 6.19 - im Anschluss an Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1.18 -


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens

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