Recht aktuell

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Jul
12
2021

Neue rechtliche Situation bei der Erstellung und Überprüfung dienstlicher Beurteilungen

Auf der Ebene bloßer Verwaltungsvorschriften besteht im Geschäftsbereich der einzelnen Dienstherren eine Vielzahl unterschiedlichster Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen von Beamten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Rangordnung der Rechtsnormen als rechtlich unzureichend angesehen. Angesichts der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidungen müssen - so das oberste Gericht - die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen in Rechtsnormen geregelt werden. Der Gesetzgeber (!) habe das System - Regelbeurteilungen oder Anlassbeurteilungen - sowie die Bildung des Gesamturteils vorzugeben. Weitere Einzelheiten, wie etwa der Rhythmus von Regelbeurteilungen, der Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, der Beurteilungsmaßstab oder Vorgaben für die Vergabe der höchsten oder zweithöchsten Note (Richtwerte), könnten Rechtsverordnungen überlassen bleiben.


Sofern die aktuelle Rechtslage dem nicht entspreche (was weithin der Fall sein dürfte), sei dies für einen Übergangszeitraum hinzunehmen, um einen der verfassungsgemäßen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden.


Diese höchstrichterliche Entscheidung wird mittelfristig enorme Auswirkungen im Beamtenrecht nach sich ziehen. Zunächst sind jedoch die Dienstherren am Zuge, diese Anforderungen durch entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen und - darauf aufbauend - den Erlass von Rechtsverordnungen zu erfüllen.


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens


 


 

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