Recht aktuell

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Jun
02
2017

Probleme mit dem Nachbarn und der Grenzbepflanzung

Immer wieder kommt es – vor allem in Wohngebieten mit freistehenden Ein- oder Zweifamilienhäusern – zu Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn über Modalitäten von Grenzbepflanzungen. Soeben hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit einer solchen Nachbarstreitigkeit, diesmal aus Bayern, befassen müssen. Die Entscheidung selbst betrifft einen Einzelfall, der nur eingeschränkte Aussagekraft hat. Allerdings gibt diese BGH-Entscheidung Veranlassung, auf einige bedenkenswerte rechtliche Aspekte solcher Auseinandersetzungen hinzuweisen:


Zu unterscheiden ist zwischen einem öffentlich-rechtlichen Vorgehen (gegen den Nachbarn bzw. dessen Grenzbepflanzung) und einer in der Regel ebenfalls möglichen zivilrechtlichen Auseinandersetzung. Die Rechtsgrundlagen und die Prozesskonstellationen sind jeweils unterschiedlich:


Bei einem öffentlich-rechtlichen Vorgehen unternimmt man den Versuch, die zuständige Behörde (Bauordnungsbehörde) zu einem Einschreiten zu veranlassen. Im (öffentlich-rechtlichen) Bauordnungsrecht (Landesrecht) gibt es in der Regel Vorschriften, die sich u.a. auch mit Grenzabständen und weiteren Modalitäten von Einfriedigungen befassen. Ein gerichtliches Verfahren landet beim Verwaltungsgericht und weist in der Regel eine „Dreier“-Konstellation auf (Kläger/Antragsteller – Behörde – beigeladener Nachbar). Das Prozesskostenrisiko kann durch die Beteiligung eines Dritten am Prozess steigen.


Bei einem zivilrechtlichen Vorgehen stützt sich der Kläger auf die Vorschriften des Nachbarrechts, das teilweise im BGB, teilweise in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder geregelt ist. Prozessgegner ist der Nachbar. Die Rechtslage ist in der Regel schon vom normativen Ansatz her recht kompliziert. Hinzu kommt, dass es im Nachbarrecht tückische Verjährungsfristen gibt, die vielfach nicht hinreichend bedacht werden. So können nachbarrechtliche Ansprüche z.B. auf Rückschnitt oder gar Beseitigung von Bepflanzungen innerhalb einer überschaubaren Zeit verjähren, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen sein wird, wann genau die Verjährungsfrist, deren Länge durchaus unterschiedlich geregelt ist, begonnen hat. Hierbei kann auch der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Anspruchstellers von den „den Anspruch begründenden Umständen“ eine wichtige Rolle spielen.


In dem vom BGH jetzt entschiedenen Fall ging es zum einen um die Frage, von welchem Bodenniveau aus die zulässige Pflanzenwuchshöhe bei Hanglagen zu messen ist, zum anderen um Fragen der Verjährung.


BGH, Urteil vom 2. Juni 2017 – V ZR 230/16 –


Rechtsanwalt Dr. Ralf Els

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