Recht aktuell

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Oct
12
2017

Rheinbrücke Leverkusen

Die Medien berichteten bundesweit über die gestrige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur „Rheinbrücke Leverkusen“. Das Verfahren weist einige in den Meldungen nicht erwähnte verfahrensrechtliche Besonderheiten auf:

Es handelt sich um eine Streitsache, die in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt. Der Gesetzgeber hat bereits vor vielen Jahren für bestimmte verwaltungsgerichtliche Streitverfahren, vor allem solche betr. Großvorhaben, die erstinstanzliche Zuständigkeit der höchsten Instanz, mithin des ansonsten als Revisionsgericht tätigen Bundesverwaltungsgerichts, bestimmt. Dies ist in der Erwägung erfolgt, dass sich die Verfahrensdauer bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung bei Komplexen dieser Größenordnung in Grenzen halten müsse. In Fällen dieser Art sind daher die ansonsten als Revisionsrichter tätigen Bundesrichter in Leipzig dazu berufen, ausnahmsweise auch Tatsachenstoff aufzuarbeiten.

Eine weitere verfahrensrechtliche Besonderheit besteht darin, dass sich diese Klage gegen einen sog. Planfeststellungsbeschluss (hier: der Bezirksregierung Köln) richtete. Für bestimmte Großvorhaben sieht das Gesetz die Durchführung sog. Planfeststellungsverfahren vor, in denen die ansonsten notwendige Vielzahl von Einzelgenehmigungen sozusagen gebündelt wird. Diese Verwaltungsverfahren werden durch Erlass eines sog. Planfeststellungsbeschlusses abgeschlossen, der ohne weiteres Vorverfahren dann durch Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht (hier: Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar ist.

Schließlich findet sich eine weitere Atypizität auf der Klägerseite unter dem Aspekt der Klagebefugnis. Ursprünglich war nach deutschem Verwaltungsprozessrecht nur derjenige „klagebefugt“, der geltend machen konnte, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das war hier der in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts erwähnte private Grundstückseigentümer, der sich durch die geplante Baumaßnahme in seinem Eigentumsrecht tangiert sah. Daneben ist als Kläger das „Netzwerk gegen Lärm, Feinstaub und andere schädliche Immissionen e.V.“ aufgeführt; hier ergibt sich die Klagebefugnis (erst) unter dem Aspekt der sog. Verbandsklage. Durch diese Rechtsfigur hat der Gesetzgeber vor Jahren den Kreis der Klagebefugten auch auf bestimmte Vereinigungen ausgedehnt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11.Oktober 2017 – 9 A 14.16 und 9 A 17.16 –
Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens

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