Recht aktuell

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Dec
22
2020

Rundfunkbeitrag wird vorerst (noch) nicht erhöht

Die Erhebung der Rundfunkbeiträge beruht bekanntlich auf dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der zwischen allen 16 deutschen Bundesländern abgeschlossen wurde. Der Beitragseinzug erfolgt durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Dieser Staatsvertrag (Nachfolger des Rundfunkgebührenstaatsvertrages) ist nach Ratifizierung durch die 16 Landesparlamente am 01.01.2013 in Kraft getreten.


In einem nunmehr beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Hauptsacheverfahren (Verfassungsbeschwerde) verfolgen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Berufung auf die Rundfunkfreiheit das Ziel, den ihnen durch eine unabhängige Kommission, die KEF, zuerkannten finanziellen Mehrbedarf, der sich ab 01.01.2021 in einer Erhöhung des monatlichen Rundfunkbeitrages auf 18,36 € (d.h. um 0,86 € pro Monat) niederschlagen würde, trotz der Verzögerung, die durch das Nichtinkrafttreten der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (wegen der Blockade-Situation in Sachsen-Anhalt) zu entstehen droht, zugebilligt zu bekommen.


Parallel zu diesem Hauptsacheverfahren haben die Rundfunkanstalten beim BVerfG ein Eilverfahren anhängig gemacht, über das soeben abschlägig entschieden worden ist.


Diese Eilentscheidung ist vom Ergebnis her nicht überraschend. Zwar hat das BVerfG durchblicken lassen, dass das Hauptsacheverfahren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Damit ist ein Rechtsanspruch auf eine aufgabenadäquate Finanzierung über den Rundfunkbeitrag als Haupteinnahmequelle - ggf. auch ohne Zustimmung der Länderparlamente - zumindest denkbar. 


Die Voraussetzungen für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung lagen jedoch ersichtlich nicht vor. Seitens der Antragstellerseite hat man - erwartungsgemäß - den sog. Anordnungsgrund, d.h. die Umstände, die die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung vor Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache betreffen, nicht glaubhaft machen können. Die Richter des BVerfG gehen - wohl zutreffend - davon aus, dass die Sender einstweilen in der Lage sein werden, für eine gewisse Zeit in Vorleistung zu treten, zumal es nicht ausgeschlossen erscheine, dass ihnen ein finanzieller Ausgleich zuerkannt werden könnte, falls sie im Hauptsacheverfahren obsiegen.


BVerfG, Beschluss vom 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20; 1 BvR 2775/20; 1 BvR 2777/20


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens

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