Recht aktuell

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Feb
06
2018

Sachstand beim Stichwort "Dieselfahrverbot"

Seit den erstinstanzlichen Urteilen des VG Düsseldorf vom 13.09.2016 – 3 K 7695/15 – und vor allem des VG Stuttgart vom 26.07.2017 – 13 K 5412/15 – schaut nicht nur die Fachwelt auf die für den 22.02.2018 angesetzte Revisionsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG – 7 C 26.16 u.a. -). Es geht in diesen Revisionsverfahren um die Frage, welche Ansprüche der klagende Umweltverband, dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) UmwRG eine spezielle Klagebefugnis verliehen ist, gegenüber dem Träger der Luftreinhalteplanung erfolgreich geltend machen kann.


Ein rechtlicher Schwerpunkt der Auseinandersetzung in dem Revisionsverfahren wird bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft in Europa (ABl EG Nr. L 152, S.1) liegen. Diese Bestimmung räumt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar einen gewissen Wertungsspielraum ein; sie müssen aber darauf hinarbeiten, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 19.11.2014 – Rs C 404/13 -, Rn. 25). In einem vorangegangenen Urteil vom 05.09.2013 – 7 C 21.12 – hatte der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang von einem „Minimierungsgebot“ gesprochen, das nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzuhalten sei. Hierzu haben einige verwaltungsgerichtliche Instanzgerichte (z.B. BayVGH, Beschluss vom 27.02.2017 – 22 C 16.1427 -, dort Rn. 101 und 154) inzwischen konkretisierende Kriterien entwickelt: Der Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der von den Immissionen betroffenen Wohnbevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sei grundsätzlich höher zu gewichten als die dagegen abzuwägenden Rechtsgüter Eigentum und allgemeine Handlungsfreiheit (Art.  14 Abs. 1 Satz 1, Art 2 Abs. 1 GG). Ob es vor diesem Hintergrund einen rechtlich umsetzbaren, insbesondere vollstreckungsfähigen Anspruch auf Fahrverbote für Dieselfahrzeuge gegen den Träger der Luftreinhalteplanung (!) geben kann, bleibt abzuwarten.


Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass vor wenigen Tagen die für Verkehrsrecht zuständige Kammer des VG Düsseldorf (Urteil vom 24.01.2018 – 6 K 12341/17 -) einen Anspruch der klagenden Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) gegen die Stadt Düsseldorf auf Stilllegung von Dieselfahrzeugen mit bestimmten Motorenaggregaten verneint hat: Zum einen sei für ein solches Petitum schon keine Klagebefugnis des Umweltverbandes gegeben, zum anderen sei davon auszugehen, dass die laufenden Nachrüstungen dazu führen würden, dass die betroffenen Fahrzeuge die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte einhalten würden. Wohlgemerkt: Diese Entscheidung weicht nicht von den oben genannten Urteilen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart ab; es handelte sich vielmehr um einen anderen Streitgegenstand.


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens

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