Recht aktuell

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May
18
2017

Schwierigkeiten der Kommunen bei verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen

In den letzten Monaten häufen sich die Meldungen über offenbar unerwartete (rechtliche) Schwierigkeiten zahlreicher Kommunen bei der Durchführung verkaufsoffener Sonntage, zum Teil sogar solcher mit langjähriger Tradition.


Der rechtliche Hintergrund, der zu dieser für viele Gemeinden unerquicklichen Situation geführt hat, ist recht kompliziert und berührt Bundes(verfassungs)recht, nordrhein-westfälisches Landesrecht sowie Kommunalrecht.


Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt ist der grundgesetzliche Auftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 140 des Grundgesetzes (GG) iVm Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Die sich daraus ergebenden Anforderungen hat vor einigen Jahren das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 01.12.2009 – 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125,39) konkretisiert und in der Sache erheblich verschärft. Diese Rechtsprechung strahlte in der Folgezeit auch auf die Auslegung der landesrechtlichen Regelungen z.B. des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) aus und gab den zuständigen Verwaltungsgerichten in allen Instanzen Veranlassung, im wahrsten Sinne des Wortes „die Zügel anzuziehen“, vor allem auf die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens im Vorfeld verkaufsoffener Sonntage zu pochen. Die rechtliche Situation wurde für viele Kommunen noch heikler angesichts des Umstandes, dass die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urt. V. 11.11.2015 – 8 CN 2.14 -) die Klage- und Antragsbefugnis u.a. von Gewerkschaften in Konstellationen dieser Art bestätigte.


Daraufhin kam es jüngst – in der Regel auf Betreiben von Gewerkschaften - zu einer Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Eilentscheidungen, durch die geplante und seitens der Kommunen in der Regel sogar im Wege einer „Ordnungsbehördliche(n) Verordnung“ festgesetzte verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage kurzfristig untersagt wurden. Zumeist ergibt sich bei einer Analyse im Nachhinein, dass die Kommunen die Änderung der Rechtslage, insbesondere die Notwendigkeit einer strikten Einhaltung des im Gesetz vorgesehenen Verfahrens (u.a. rechtzeitige Beteiligung der Gewerkschaft), nicht rechtzeitig realisiert hatten.


Ein schönes Beispiel hierzu:   Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 07.04.2017 – 3 L 520/17 –


Es handelt sich übrigens nicht nur um ein nordrhein-westfälisches Problem. Soeben erst hat das BVerwG seine einschlägige Rechtsprechung in einem Fall aus Rheinland-Pfalz bekräftigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -). 


 


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens

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