Recht aktuell

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Dec
29
2016

Unklare AGB beim Gewerbemietvertrag

Es ist allgemein bekannt, das sich das gewerbliche Mietrecht in zahlreichen Grundsätzen vom aus sozialen Gründen extrem verbraucherfreundlichen Wohnraummietrecht unterscheidet. Die Fachwelt beobachtet daher mit besonderer Aufmerksamkeit die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Gewerbemietrecht, um einschätzen zu können, ob und in welchem Umfang hier z.B. Raum für eine mieterfreundliche Auslegung von AGB’s ist.

Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) lässt aufhorchen. Es ging - verkürzt – um folgenden Sachverhalt: Im Jahre 2007 hatten Vermieter und Mieter einen Mietvertrag über ein innerstädtisches Gewerbeobjekt geschlossen, welches auf einem bis dahin unbebauten Grundstück errichtet werden sollte. In den AGB‘s hieß es:
„Die Grundsteuer zahlt der Vermieter. Erhöhungen gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer trägt der Mieter…“

Ende 2008 wurde das Mietobjekt fertiggestellt und übergeben. Die Bebauung des Grundstücks führte natürlich auch zu einer Neufestsetzung des Grundsteuermessbetrages, der sich nunmehr an einem bebauten Grundstück orientierte und zur Folge hatte, dass sich die daraus abgeleitete Grundsteuer ab 2009 in der Jahressumme vervielfachte (hier: von ca. 16.000 € p.a. auf ca. 67.000 € p.a.). Der Vermieter verlangte daraufhin die Zahlung der Differenz. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG gab dem Vermieter Recht. Die Revision führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Der BGH sah die Klausel als mehrdeutig an und gelangte zu der Einschätzung, dass auch im Gewerbemietrecht der Verwender von AGB’s den Nachteil der Mehrdeutigkeit zu tragen habe. Dieser rechtliche Prüfungsansatz ist insofern bemerkenswert, als damit auch im Gewerbemietrecht ein Einfallstor für eine Inhaltskontrolle von AGB’s statuiert worden ist.

BGH, Urteil vom 17.02.2016 – XII ZR 183/13 –
Rechtsanwältin Dr. Christina Alexa Baluch

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