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Jan
12
2019

Verspätete Meldung eines Dienstunfalls

Verspätete Meldung eines Dienstunfalls


Im Zusammenhang mit der Meldung von Dienstunfällen seitens des betroffenen Beamten gibt es immer wieder vermeidbare Probleme. So nehmen manche Beamten an, es bedürfe einer förmlichen Meldung nicht, wenn für den Dienstherrn die Tatsache eines Dienstunfalls offensichtlich (gewesen) sei. Das ist allerdings eine rechtliche Fehleinschätzung, wie ein jüngst höchstrichterlich entschiedener Fall erneut verdeutlicht.


Der Kläger war bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung Feuerwehrbeamter bei einer städtischen Berufsfeuerwehr. Bei einem Einsatz im Jahre 1996 rettete er ein Kind aus einem brennenden Gebäude. Dabei kippte die ausgefahrene Drehleiter um, und der Kläger stürzte mit der Leiter zu Boden. Der Kläger wurde damals ärztlich untersucht; eine förmliche Dienstunfallmeldung gab er nicht ab.


17 Jahre später beantragte er die Anerkennung des damaligen Geschehens als Dienstunfall und – damit einhergehend – die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge davon.


Seine Klage blieb in allen drei Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg:


Die gesetzliche Regelung (vgl. § 45 Beamtenversorgungsgesetz in der damals maßgebenden Fassung vom 16. Dezember 1994), wonach Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, beim Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu melden sind, sei – so die übereinstimmende Einschätzung der Gerichte - strikt zu beachten; das Gesetz fordere von einem Beamten, der aktuell oder später Unfallfürsorgeansprüche geltend machen wolle, ein aktives Tun in Form einer fristgebundenen Unfallmeldung. Das gelte auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte seinerzeit auch ohne Unfallmeldung Kenntnis von dem Unfallgeschehen erlangt und eine Untersuchung eingeleitet habe.


Daraus folgt: Auch dann, wenn etwa in medizinischer Hinsicht noch unklar ist, ob sich aus einem Dienstunfall später Unfallfürsorgeansprüche ergeben können, muss der Beamte innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren das Ereignis förmlich anzeigen, welches er als Dienstunfall gewertet wissen möchte. Die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall setzt im Übrigen nicht voraus, dass zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar ist, ob sich aus dem Unfallereignis später Unfallfürsorgeansprüche ergeben können.


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens

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