Recht aktuell

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Nov
20
2018

Verwirkung auch bei beamtenrechtlichen Konkurrentenklagen

Einem Beamten steht nach langjähriger Rechtsprechung in einer beförderungsrechtlichen Konkurrenzsituation grundsätzlich ein sog. Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Dieses sprachliche Ungetüm soll bedeuten, dass der übergangene Beamte grundsätzlich die Ernennung seines Konkurrenten anfechten kann. Die bei einer solchen Konstellation auftauchenden Fragen des vorläufigen Rechtsschutzes sollen an dieser Stelle einmal außen vor bleiben.


Jüngst hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) höchstrichterlich zu klären, ob ein solcher Anspruch eines Konkurrenten unter zeitlichen Aspekten der Verwirkung unterliegen kann. Im zugrundeliegenden Fall hatte nämlich eine Studienrätin sich erst 2013 gegen eine aus ihrer Sicht unrechtmäßige Beförderung einer Kollegin im Jahre 2009 gewandt.


Diese Konkurrentenklage ist – nicht unerwartet – in allen drei Instanzen ohne Erfolg geblieben. Nach einer solch langen Zeitspanne habe die Beamtin ihr Anfechtungsrecht verwirkt. Es sei ihr zumutbar gewesen, binnen eines Jahres nach Ernennung der Kollegin zur Oberstudienrätin diese Ernennung anzufechten; diese Ernennung sei ihr ja nicht verborgen geblieben.


Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die in der Entscheidung genannte Jahresfrist ist § 58 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.


BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 10.17 –


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens


 

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