Recht aktuell

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Aug
04
2017

Vor- und außergerichtliche Kosten

In der anwaltlichen Praxis kommt häufig folgende Konstellation vor: Ein Mandant hat in einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Angelegenheit ein anwaltliches Schreiben erhalten, mit dem er unter Fristsetzung zur Zahlung einer erheblichen Summe aufgefordert wird. Er hält die geltend gemachten Ansprüche für ungerechtfertigt und schaltet mit dem Ziel der Abwehr derselben seinen Anwalt ein. Dieser überprüft – mit erheblichem Zeitaufwand - die Angelegenheit und verfasst eine ausführliche Antwort, mit der die Forderung zurückgewiesen wird. Darauf lässt die Gegenseite nichts mehr von sich hören, hat sich also offensichtlich von der Aussichtslosigkeit der angedachten Rechtsverfolgung überzeugen lassen.


Jetzt stellt sich für den Mandanten die Frage, ob er einen Anspruch auf Erstattung seiner „vorgerichtlichen“ Anwaltskosten hat.


Zunächst ist auf die genaue juristische Terminologie zu achten. Hier geht es um „vorgerichtliche“ Kosten; denn zu einem gerichtlichen Verfahren ist es nicht gekommen. Von solchen „vorgerichtlichen“ Kosten zu unterscheiden sind die „außergerichtlichen“ Kosten, die im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens (in der Regel als Kosten der dortigen Rechtsvertretung) entstehen und regelmäßig in der die Instanz abschließenden Kostenentscheidung angesprochen werden. Wenn dort von den „Kosten des Rechtsstreits“ die Rede ist, sind damit im Regelfall die Gerichtskosten (die seitens des Gerichts für seine Tätigkeit erhoben werden) sowie die „außergerichtlichen“ Kosten (das sind regelmäßig die durch das gerichtliche Verfahren entstandenen Anwaltskosten) gemeint. Die diesbezügliche Kostenerstattungspflicht findet ihre Rechtsgrundlage in den jeweiligen Prozessordnungen (z.B. Zivilprozessordnung – ZPO -).


Eine Erstattungsfähigkeit „vorgerichtlicher“ Kosten im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Abwehr von Ansprüchen (vgl. z.B. die oben geschilderte Fallkonstellation) wird hingegen nur ausnahmsweise anerkannt. Die unberechtigte Inanspruchnahme wird vielfach dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet, so dass Ersatz- bzw. Erstattungsansprüche häufig ausscheiden.


Resümee: Man kann nicht als selbstverständlich von der Erstattungsfähigkeit „vorgerichtlicher“ Anwaltskosten ausgehen. Ob in Auswertung der Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 09.07.2014 – 5 U 684/12 -) eine Ausnahme vorliegen kann, wird im Einzelfall geprüft werden müssen.


Rechtsanwalt Dr. Ralf Els

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