Recht aktuell

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Apr
22
2021

Vorsicht bei Wahl des sog. beschleunigten Verfahrens im Bauplanungsrecht

Bauherren haben es in der Regel eilig. Das ins Auge gefasste Vorhaben soll möglichst schnell realisiert werden. Dies verleitet nicht selten auch die damit befassten Planer dazu, auf § 13 a BauGB zurückzugreifen. Diese Bestimmung regelt das sog. beschleunigte Verfahren. Nicht hinreichend geprüft wird bei dem Rückgriff auf diese Regelung allerdings zuweilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung vollständig vorliegen. Stellt sich dann im Laufe des beschleunigten Verfahrens heraus (spätestens bei der Überprüfung durch die Bezirksregierung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens), dass diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, wird aus dem "beschleunigten" Verfahren und "verlangsamtes" Verfahren, da von vorne begonnen werden muss.


Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Urteilen klargestellt, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu verstehen sind. Diese beiden neueren höchstrichterlichen Urteile sollten von allen Beteiligten vor Rückgriff auf das beschleunigte Verfahren im Bauplanungsrecht genau geprüft und ggf. mit der die Planung betreibenden Kommune sowie der Aufsichtsbehörde erörtert werden. Ansonsten drohen bei der Realisierung eines Bauvorhabens insbesondere auf der Zeitschiene erhebliche Nachteile.


Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25.06.2020 - 4 CN 5.18 - sowie vom 27.08.2020 - 4 CN 4.19 -


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens


 


 


 


 

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