Recht aktuell

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Mar
24
2021

Wasserrecht und Bauvorhaben

Nach der jüngsten höchstrichterlichen Entscheidung liegt eine Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers vor, wenn das von der Straße abfließende Wasser dazu führt, dass ein oder mehrere Schwellenwerte der Grundwasserrichtlinie überschritten werden oder sich ein bereits überschrittener weiter verschlechtert.


Für die Annahme einer Verschlechterung reicht es aus, wenn diese sich nur an einer einzigen Messstelle zeigt. Wer ein Vorhaben plant, das wasserwirtschaftliche Auswirkungen hat, muss in den Genehmigungsunterlagen darlegen, dass er geprüft hat, ob sein Vorhaben zu einer Verschlechterung führt und gegebenenfalls welche Abhilfemaßnahmen er ergreift. Diese Untersuchungen sind der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, damit diese Stellung nehmen kann.


Auch der Kreis potentieller Kläger ist ausgeweitet worden: Kläger können sich auf einen Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot stützen, wenn sie über ein eigenes Wasserrecht verfügen, z.B. für einen Brunnen. Bislang stand die Klagemöglichkeit nur Umweltverbänden zu.


Vorläufiges Fazit: Wer ein Vorhaben mit Bezug zur Wasserqualität plant, muss in Rechnung stellen, dass die Hürden für eine Genehmigung durch diese höchstrichterliche und dazu europarechtlich abgesicherte Rechtsprechung deutlich erhöht worden sind und der Aufwand für die Erstellung genehmigungsfähiger Unterlagen massiv ansteigt.


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 -  


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens

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