Recht aktuell

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Jul
25
2017

Zeckenbiss als Dienstunfall ?

 


Dieser Tage ging die Meldung durch die Medien, dass ein Polizeibeamter keinen Anspruch auf Anerkennung eines Zeckenstichs als Dienstunfall habe. Bei näherem Hinsehen entpuppt sich diese Meldung auf Grund einer verkürzten Darstellung als sehr missverständlich.


Der klagende Polizeibeamte hatte während seines Dienstes ein Gebüsch durchsucht. Beim Duschen nach diesem Dienst stellte er eine Verdickung im hinteren Steißbeinbereich fest, ohne dieser besondere Bedeutung beizumessen. Erst vier Tage später entdeckte er im Steißbeinbereich eine Zecke. Im Ergebnis gelang es dem Polizeibeamten nicht, die Anerkennung des Zeckenstichs als Dienstunfall durchzusetzen.


Allerdings beruht dies – wie aus der Formulierung mancher Meldungen hätte geschlossen werden können - nicht etwa darauf, dass ein solcher Zeckenstich grundsätzlich keinen Dienstunfall begründen könnte. Im vorliegenden Einzelfall sind beide verwaltungsgerichtlichen Instanzen (Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht) vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass es in Auswertung aller einzelfallbezogenen Umstände an dem Nachweis der Kausalität zwischen Dienstverrichtung (Durchsuchen des Gebüschs vier Tage vor Entdeckung des Zeckenbisses) und Zeckenbiss gefehlt habe. Die Möglichkeit, dass sich der Kläger die Zecke vor oder nach dem Einsatz zugezogen habe, sei bei einer Gesamtbetrachtung nicht bloß eine theoretische.


 


Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 19. Juli 2017 – 3 A 2748/15 –


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens


 

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