Recht aktuell

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Jan
17
2020

Zu den Anforderungen an die Gestaltung der Gesellschafterliste im GmbH-Recht

Das Amtsgericht - Registergericht - hat im Zuge der Anmeldung einer Gesellschaft nach § 40 Abs. 1 GmbHG auch die beizufügende Gesellschafterliste darauf zu überprüfen, ob ihr die notwendigen Informationen entnommen werden können und ob sie die nach der GesLV vorgegebene Gestaltung einhält. Die Vorlage einer fehlerhaften Gesellschafterliste kann ein Hindernis in Bezug auf die Ersteintragung einer GmbH darstellen. Dies ergibt sich aus § 9 c Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG ist zu entnehmen, dass die Gesellschafterliste den Vorgaben des § 40 GmbHG entsprechen muss.


Die Liste ist in zulässiger Weise nach Gesellschaftern zu sortieren (§ 1 Abs. 1 Satz 3 GesLV). Die Geschäftsanteile sind fortlaufend unter eindeutiger Zuordnung zu den Gesellschaftern und für diese zusammengefasst fortlaufend mit ganzen arabischen Zahlen versehen aufzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GesLV). Die Liste hat weiterhin auch die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG erforderlichen Angaben zur prozentualen Beteiligung am Stammkapital zu enthalten, und zwar sowohl für den einzelnen Anteil als auch für die jeweilige Gesamtbeteiligung der Gründungsgesellschafter. Schließlich sind Namen, Geburtsdatum und Wohnort der Gründungsgesellschafter anzugeben.


In einer eher seltenen Entscheidung zu dieser Detailproblematik befasste sich das Kammergericht kürzlich mit Auslegungsfragen zur Gestaltung einer solchen Gesellschafterliste. In der Praxis des Gesellschaftsrechts sollte die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung stets beachtet werden.


Kammergericht (KG), Beschluss vom 26. August 2019 - 22 W 55/19 -  


Rechtsanwalt Dr. Ralf Els

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