Recht aktuell

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Oct
11
2019

Zu den planungsrechtlichen Folgen unwirksamer Flächennutzungspläne

In bauplanungsrechtlichen Verfahren spielen stets die Ausweisungen in dem Flächennutzungsplan sowie in dem einschlägigen Bebauungsplan eine erhebliche Rolle. Die Beteiligten gehen - zunächst - davon aus, dass diese Pläne in vollem Umfang wirksam sind. Spätestens in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird diese Frage - zuweilen zur Überraschung der Beteiligten - aber regelmäßig thematisiert.


Geht das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung der Frage der Wirksamkeit z.B. eines Flächennutzungsplans auf den Grund, finden sich nicht selten bereits im formellen Bereich rechtlich relevante Mängel, die etwa mit der mangelnden Präzision einer Ausweisung zusammenhängen können. Darüber hinaus ist das Stichwort "Beachtung des Abwägungsgebots" fast immer ein heikles Feld.


Von besonderem Interesse sind für die Beteiligten in einer solchen Konstellation die bauplanungsrechtlichen Konsequenzen einer Unwirksamkeit planungsrechtlicher Ausweisungen.


Diese Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden; vielmehr denken sich die damit befassten Verwaltungsgerichte den in Rede stehenden Plan "weg" und überlegen dann, welche planungsrechtlichen Konsequenzen sich unter dieser Prämisse ergeben würden. Im Falle (teilweise) unwirksamer Ausweisungen eines Flächennutzungsplans sind die Schlussfolgerungen je nach Lage des Einzelfalls durchaus ambivalent, wie beispielsweise neuere Entscheidungen des VG Arnsberg verdeutlichen (VG Arnsberg, Urteile vom 16.07.2019 - 4 K 9386/17 u.a.; 4 K 3157/18 u.a.; 4 K 3398/18 u.a.; vgl. auch Pressemitteilungen des dortigen Gerichts).


In Fällen der Unwirksamheit von Bebauungsplänen verändert sich in der Regel der planungsrechtliche Maßstab von § 30 BauGB zu § 34 BauGB. In jedem Falle stehen erhebliche planungsrechtliche Komplikationen ins Haus.


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens


 

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