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Dec
30
2016

Zum außerordentlichen Informationsrecht eines Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit dem Umfang des Informationsrechts eines Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB zu befassen. Folgender Sachverhalt lag – grob skizziert – zugrunde:

Der Antragsteller war Kommanditist etlicher Kommanditgesellschaften in der Form der GmbH & Co. KG, deren Komplementärin jeweils die Antragsgegnerin zu 1. war. Daneben gab es noch zahlreiche weitere Konstrukte dieser Art, an denen der Antragsteller allerdings nicht beteiligt war, deren Komplementärin wiederum die Antragsgegnerin zu 1. war. Gegenstand all dieser Kommanditgesellschaften sind die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sowie die Veräußerung des dadurch gewonnenen Stroms. Aus den Jahresabschlüssen derjenigen Gesellschaften, an denen der Antragsteller als Kommanditist beteiligt war, konnte er entnehmen, dass der Geschäftsgegenstand dieser Gesellschaften aus nicht näher bekannten Gründen bislang nicht umgesetzt war (im Gegensatz zu der Situation bei etlichen anderen Gesellschaften, an denen der Antragsteller allerdings nicht beteiligt war).

Unter Berufung auf § 166 Abs. 3 HGB verlangt der Antragsteller nunmehr Informationen zu den Gründen der bislang nicht erfolgten Umsetzung des Geschäftsgegenstandes über die bloße Präsentation des Jahresabschlusses hinaus. Amtsgericht und Oberlandesgericht haben den Antrag zurückgewiesen. Die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Der BGH nimmt die Gelegenheit wahr, sich in dieser Entscheidung ausführlich mit dem Umfang des in § 166 Abs. 3 HGB geregelten außerordentlichen Informationsrechts des Kommanditisten auseinanderzusetzen. Er gelangt schließlich zu dem Ergebnis, dass § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes über die Vorlage und Prüfung des Jahresabschlusses hinaus auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft erweitert.

BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 – II ZB 10/15 –

Rechtsanwalt Dr. Ralf Els

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