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Nov
12
2019

Zur Anfechtbarkeit von Schulordnungsmaßnahmen

Ergeht gegen einen Schüler eine sog. Schulordnungsmaßnahme (z.B. zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht), ist es für gewissenhafte Eltern durchaus ratsam, anwaltlichen Rat einzuholen. Denn eine solche Schulordnungsmaßnahme kann rechtliche Weiterungen nach sich ziehen, die sich für die Eltern auf den ersten Blick nicht erschließen. Würde eine solche Schulordnungsmaßnahme, bei der es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt, bestandskräftig, wäre der Schüler durch den entsprechenden Eintrag in seiner Schülerakte schulrechtlich vorbelastet, was bedeutet, dass er im Wiederholungsfalle z.B. einem Schulverweis bedenklich nahekommen könnte.


Daher ist es ja nach Lage des Falles erwägenswert, gegen eine solche Schulordnungsmaßnahme Widerspruch einzulegen, wodurch der Eintritt der Bestandskraft zunächst einmal hinausgeschoben wird. Allerdings ist von der Einleitung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der sofortigen Aussetzung der Schulordnungsmaßnahme eher abzuraten, da hier die "Trauben" recht hoch hängen. Die Verwaltungsgerichte führen nämlich nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel eine Interessenabwägung durch, bei der das Interesse der Schule an einer zügigen Durchsetzung der Schulordnungsmaßnahme zumeist das Interesse des Schülers an deren Aussetzung überwiegt (vgl. z.B. aus der neueren Rechtsprechung: VG Aachen, B.v. 13.03.2019 - 9 L 297/19). Zuweilen sind Schüler und Eltern daher gut beraten, den Vollzug einer solchen Maßnahme einstweilen hinzunehmen und sich auf das Hauptsacheverfahren zu konzentrieren, d.h. den Widerspruch sorgfältig zu begründen. Denn nicht selten zeigt sich bei einer genaueren Prüfung, dass der Schulordnungsmaßnahme bei Anlegung streng verwaltungsrechtlicher Maßstäbe doch etliche Mängel anhaften. Ein Feststellungsinteresse hierfür wird wegen der fortwirkenden schulrechtlichen Belastung in der Regel bejaht (vgl. aus jüngerer Zeit: OVG NW, B. v. 21.09.2018 - 19 A 2613/17 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 21.01.2019 - 4 K 5119/17 -).


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens

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