Recht aktuell

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Sep
27
2020

Zur Anfechtung einer Schulentlassung

Ein soeben ergangener Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der sich formal (nur) mit der Zuerkennung von Prozesskostenhilfe befasst, bietet interessante Rückschlüsse auf die diesbezügliche Rechtslage.


Zunächst wird aus dem Beschluss deutlich, dass in dem zugrunde liegenden Fall die Schule, die regelmäßig sehr schnell entscheiden muss, den Sachverhalt nicht restlos ausermittelt hatte. Das ist für die Schule auch schwerlich möglich, führt allerdings nicht selten dazu, dass sich der Sachverhalt, der dem (zuweilen übereilten) Schulverweis zugrunde gelegt worden war, in tatsächlicher Hinsicht nicht in allen Facetten bestätigt hatte. Im entschiedenen Fall verhielt es sich so, dass dem (von der Schule verwiesenen) Schüler im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ein Notwehrrecht zugebilligt worden war, was zur Folge hatte, dass sich die lebensgefährliche Verletzung eines Mitschülers in einem anderen Licht darstellte.


Bemerkenswert an dem Beschluss des OVG ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner die Klarstellung, dass sich die Schulentlassung nicht dadurch erledigt habe, dass der entlassene Schüler inzwischen an einer neuen Schule unterrichtet werde und er dort auch bleiben wolle. Eine Erledigung im Rechtssinne trete bei einer Schulentlassung grundsätzlich erst dann ein, wenn die Schullaufbahn beendet sei. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer Schulentlassung bestehe fort, da negative Auswirkungen der Ordnungsmaßnahme auf die weitere Schullaufbahn möglich seien.


OVG NRW, Beschluss vom 22.09.2020 - 19 E 477/20 -


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens


 


 

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