Recht aktuell

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Jan
22
2018

Zur Angabe des Geschäftsanteils eines Gesellschafters in der Gesellschafterliste

Zwei aktuelle obergerichtliche Entscheidungen deuten darauf hin, dass es hinsichtlich des genauen Inhalts der zum Registergericht einzureichenden Gesellschafterlisten immer wieder Zweifelsfragen gibt.


Dem OLG München lag kürzlich die Frage vor, ob in einer eingereichten Gesellschafterliste für jeden Geschäftsanteil auch aufgeführt werden müsse, welche prozentuale Beteiligung der Geschäftsanteil am Stammkapital vermittele. Nach Auffassung des Senats ergibt sich eine solche Pflicht zwingend aus § 40 I 1 GmbHG. Danach haben die Geschäftsführer nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher u.a. die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Gemäß § 40 I 3 GmbHG ist zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben, sofern ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil hält.


Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass es der Angabe des Prozentsatzes pro Anteil nicht bedürfe, sofern das Stammkapital der Gesellschaft in Geschäftsanteile zu je 1 Euro eingeteilt sei, da ein solcher Prozentsatz keinen nennenswerten Erkenntniswert für das Transparenzregister vermittele, treffe nicht zu. Für eine solche Auslegung finde sich weder im Wortlaut noch in der Gesetzesbegründung ein Ansatzpunkt. Im Übrigen sei bereits jetzt zu berücksichtigen, dass die Gesellschafterlisten nach den Plänen des Gesetzgebers künftig als strukturierte, weiterverarbeitungsfähige Dateien zum Handelsregister einzureichen seien.


OLG München, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 31 Wx 299/17 -


 


Das OLG Nürnberg hatte sich vor wenigen Wochen mit der Frage zu befassen, wie es um die Zulässigkeit von Rundungen bei Angabe des Geschäftsanteils eines Gesellschafters in der Gesellschafterliste steht. Konkret ging es um die Frage, ob die jeweilige Angabe der durch den Nennbetrag des Geschäftsanteils vermittelten prozentualen Beteiligung mit „kleiner als 1 %“ zulässig sei. Nach Einschätzung des Senats ist die bloße Angabe des Nichtüberschreitens bestimmter Erheblichkeitsschwellen bei Kleinstbeteiligungen „derzeit jedenfalls“ unzulässig. Diese Formulierung des Gerichts zielt offenbar auf den Referentenentwurf einer Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste des BMJV ab, in dem die Zulässigkeit bestimmter Rundungen diskutiert wird.


OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. November 2017 – 12 W 1866/17 –


Rechtsanwalt Dr. Ralf Els

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