Recht aktuell

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Sep
13
2017

Zur Äußerungsbefugnis eines kommunalen Wahlbeamten - Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell

In der durch den Bundestagswahlkampf 2017 aufgeheizten Medienlandschaft ist eine kommunalrechtlich interessante Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend untergegangen. Der Sachverhalt war unter dem Stichwort „Düsseldorfer ‚Licht-aus!‘-Appell“ bekannt geworden.

Die damalige Klägerin („Dügida“) hatte für den Abend des 12.01.2015 in Düsseldorf eine Versammlung unter dem Motto „Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes“ angemeldet. Aus diesem Anlass hatte der Düsseldorfer OB in den Tagen zuvor in die Internetseite www.duesseldorf.de die Erklärung „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ eingestellt. Darin hatte er angekündigt, dass am 12.01.2015 ab Beginn der Demonstration an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Stadt die Beleuchtung ausgeschaltet werde. Zugleich hatte er die Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute aufgerufen, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls auszuschalten, um ein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen. Darüber hinaus hatte er in der Erklärung um die Teilnahme an einer parallel stattfindenden Gegendemonstration gebeten. Die angemeldete Versammlung hatte am 12.01.2015 stattgefunden. Während ihrer Dauer war die Beleuchtung am Rathaus sowie an weiteren städtischen Gebäuden ausgeschaltet worden.

Die klagende „Dügida“ begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Klage als unzulässig abgewiesen, indem es das sog. Feststellungsinteresse verneint hat. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den Aufruf des OB, das Licht auszuschalten, sowie das Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden als rechtswidrig beurteilt, hingegen dessen Bitte, an friedlichen Gegendemonstrationen teilzunehmen, als rechtmäßig eingeschätzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr das Urteil der Vorinstanz geändert und festgestellt, dass auch der Aufruf des OB zur Teilnahme an einer Gegendemonstration rechtswidrig war. Die Äußerungsbefugnis eines kommunalen Wahlbeamten unterliege Grenzen. Er dürfe sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess beteiligen, denselben aber nicht lenken und steuern. Die in Rede stehenden Maßnahmen des Düsseldorfer OB erwiesen sich hiernach in vollem Umfange als rechtswidrig.

BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –

Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens

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