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Jul
11
2017

Zur Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung (Plagiatsfälle)

 


Kürzlich hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig erstmals höchstrichterlich mit der Problematik der Entziehung eines Doktorgrades wegen Täuschung (Plagiatsvorwurf –Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne entsprechende Kenntlichmachung) befasst. Fälle dieser Art haben in den letzten Jahren zunehmend die Verwaltungsgerichte beschäftigt, nachdem es IT-technisch möglich geworden ist, wissenschaftliche Arbeiten mit leistungsfähigen Programmen zu durchforsten und Internetplattformen daraus sogar ein Geschäftsmodell entwickelt haben.


Das BVerwG hat mit der gebotenen Vorsicht einige erste Pflöcke eingeschlagen.


So könne nur wissenschaftsbezogenes Fehlverhalten zu einer Entziehung des Doktorgrades führen. Die Regelungen in einer Promotionsordnung müssten nicht alle Details erfassen, sondern könnten der Universität gewisse Spielräume eröffnen, weil das Promotionswesen wesentlicher Bestandteil der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten akademischen Selbstverwaltung sei. Auch müsse die Möglichkeit der Entziehung des Doktorgrades nicht gesetzlich befristet werden, weil mit der Verleihung des Doktorgrades – anders als mit berufsqualifizierenden Hochschulabschlüssen – Erwartungen an das künftige wissenschaftsrelevante Verhalten verbunden seien.


Aus der Entscheidung ergibt sich im Übrigen, dass das BVerwG bezogen auf den konkreten Fall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einen hohen Stellenwert beimisst. So befasst sich der Senat mit der Zahl der konkret festgestellten Verstöße in Relation zum Gesamtumfang der Dissertation, den Auswirkungen einer Entziehung des Doktorgrades für den Betroffenen sowie der seit der Promotion verstrichenen Zeit. All dies könne seitens der Universität rechtsfehlerfrei in eine Gesamtabwägung eingestellt und bei der Frage berücksichtigt werden, ob im Ergebnis zwingend von einer Entziehung hätte abgesehen werden müssen. Dies wurde im entschiedenen Fall verneint.


BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 –


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens

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