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Sep
22
2017

Zur fristlosen Kündigung bei Konkurrenztätigkeit im Handelszweig des Arbeitgebers

Ein interessanter Fall an der Schnittstelle zwischen Gesellschafts- und Arbeitsrecht lag kürzlich dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein vor. Ein Arbeitnehmer hatte sich ohne Wissen des Arbeitgebers mit 50 % an einer Gesellschaft beteiligt, die konkurrierend im Handelszweig des Arbeitgebers am Markt auftrat.

Nach Bekanntwerden dieser Umstände kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gemäß § 626 Abs. 1 BGB fristlos „aus wichtigem Grunde“. Verwiesen wurde zur Begründung auf den Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer sich nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers an einem Unternehmen beteiligen dürfe, das mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb stehe, es sei denn, der Anteilsbesitz ermögliche keinen Einfluss auf die Organe des betreffenden Unternehmens. U.a. über die Auslegung dieser Klausel stritten die Beteiligten in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Das LAG kam – nicht unerwartet – zu der Einschätzung, dass der Arbeitnehmer mit seinem Anteil von 50 % bestimmenden Einfluss auf die besagte Gesellschaft habe, da er jederzeit eine mehrheitliche Meinungsbildung und damit Beschlüsse der Gesellschaft verhindern könne. Mit dem Kläger müsse immer eine Einigung über das Vorgehen in Bezug auf die Verfolgung der unternehmerischen Ziele herbeigeführt werden. Er habe letztlich so etwas wie eine Sperrminorität, so dass das im Arbeitsvertrag verankerte Merkmal „Einfluss auf die Organe des betreffenden Unternehmens“ erfüllt sei. Die Kündigungsschutzklage hatte hiernach auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. April 2017 -3 Sa 202/16 –

Rechtsanwalt Dr. Ralf Els


 

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