Recht aktuell

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Sep
10
2018

Zur Kostenaufbringung bei einem vom Insolvenzverwalter zu führenden Rechtsstreit

In einem Insolvenzverfahren steht der Insolvenzverwalter häufig vor der Frage, wie die Kosten für einen von ihm zu führenden Rechtsstreit (mit der Perspektive einer Erhöhung der Befriedigungsquote) aufgebracht werden sollen. Er kann zum einen den Versuch unternehmen, die Kosten der Prozessführung über das Institut der Prozesskostenhilfe (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zu finanzieren; zum anderen drängt sich die mit den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe zusammenhängende Frage auf, ob und inwieweit es bestimmten am Gegenstand des in Rede stehenden Rechtsstreits Beteiligten (in Gestalt von Gläubigern nach Maßgabe der Insolvenztabelle) zuzumuten ist, diese Kosten aufzubringen und das damit einhergehende Kostenrisiko einzugehen.


Zu diesem Fragenkreis hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem sog. Rechtsbeschwerdeverfahren Stellung genommen. Nach dieser Entscheidung lässt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Aufbringung von Prozesskosten in einer solchen Konstellation nicht einheitlich entscheiden. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Einzelfalles ausschlaggebend. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es Insolvenzgläubigern zuzumuten ist, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, ist hiernach nicht die voraussichtliche Erhöhung ihrer Befriedigungsquote, sondern das Verhältnis des zu erwartenden Ertrags zu den aufzubringenden Kosten. Insolvenzgläubigern ist es somit regelmäßig nicht zuzumuten, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits zu bestreiten, wenn sich ihre Befriedigung unter Berücksichtigung des Prozess- und Beibringungsrisikos voraussichtlich (nur) um weniger als das Doppelte der aufzubringenden Kosten verbessert.


Im Ergebnis gilt: Man muss also sehr genau rechnen.


BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 – IX ZB 24/16 –


Rechtsanwalt Dr. Ralf Els


 

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